Verbraucherrechte in der Luft – Diese Rechte haben Flugreisende

WĂŒtende Passagiere, die stundenlang am Flughafen verharren mĂŒssen, anstatt ihren so sehnlich erwĂŒnschten Urlaubsort anzusteuern – das ist das Bild, das vor allem die Medien zeichnen. Was zahlenmĂ€ĂŸig dahinter steckt, sprich: wie viele Beschwerden wirklich eingehen, und welche Rechte Flugreisende haben, das verrĂ€t dieser Beitrag.

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Ein Flug, der reibungslos funktioniert, ist fĂŒr Fluggast und Fluggesellschaft natĂŒrlich ein erstrebenswertes Ziel. Doch nicht immer klappt alles reibungslos. Dann stehen den Fluggesellschaften EntschĂ€digungsanfragen ins Haus. Die Rechte der Verbraucher sind dabei klar geregelt.

So viele Beschwerden landen beim Luftfahrt Bundesamt

3.211 Anzeigen gingen im Jahr 2017 beim Luftfahrt-Bundesamt ein. Dieses statistische Ergebnis zeigt auch, dass seit dem Jahr 2014 die Zahl der Anzeigen kontinuierlich gestiegen ist (2014: 2.739 Anzeigen, 2015: 2.844 Anzeigen, 2016: 3.075 Anzeigen). Den Peak, den es im Jahr 2013 mit 4.582 eingegangenen Anzeigen gab, hat die Statistik (noch) nicht wieder erreicht.

VerspĂ€tungen machten mit 1.629 Anzeigen den grĂ¶ĂŸten Teil aus, Annullierungen lagen mit 1.368 Anzeigen im Jahr 2017 knapp dahinter. Die FĂ€lle von Nichtbeförderung (207) und Herabstufungen (7) nahmen im Vergleich dazu einen wahrlich ĂŒberschaubaren Rahmen ein. Ärger gab es vor allem mit Deutschen Fluggesellschaften (1.777 Anzeigen), weniger mit europĂ€ischen Fluggesellschaften (1.047 Anzeigen) und am wenigsten mit Drittstaaten Fluggesellschaften (387 Anzeigen).

Die Verbraucherzentrale verkĂŒndet diese Fluggast-Rechte

Welche Rechte ein Fluggast hat, verrĂ€t die Verbraucherzentrale mit Verweis auf die Fluggastrechte-Verordnung. Unterschieden wird mit Blick auf die Leistungen, die FluggĂ€ste abrufen können, in dreierlei Leistungspakete: in Ausgleichszahlungen, in UnterstĂŒtzungsleistung und in Betreuungsleistung.

Ärger droht vor allem aus diesen drei GrĂŒnden: Wenn der Flug annulliert wurde, VerspĂ€tung hat oder derart ĂŒberbucht wurde, dass keine Beförderung mehr möglich war.

In diesen FĂ€llen winken Ausgleichszahlungen

Wurde ein Flugzeug fĂ€lschlicherweise ĂŒberbucht und es kommt daraufhin zur Nichtbeförderung eines Fahrgastes, bekommt dieser Ausgleichszahlungen je nach Strecke und der VerspĂ€tung, mit der er am Endziel ankommt.

  • Bei einer Reisestrecke bis zu 1.500 Kilometern liegt die Ausgleichszahlung zwischen 125 und 250 Euro. Das wĂ€re beispielsweise bei einer Reise von Frankfurt nach Mallorca der Fall. Hier liegt die Entfernung bei knapp 1.300 Kilometern.
  • Bei einer Reisestrecke bis 3.500 Kilometern liegt die Ausgleichszahlung zwischen 200 und 400 Euro. Das wĂ€re beispielsweise bei einer Reise von Frankfurt nach Kreta der Fall. Hier liegt die Entfernung bei ĂŒber 2.100 Kilometern.
  • Bei einer Reisestrecke ĂŒber 3.500 Kilometern liegt die Ausgleichszahlung zwischen 300 und 600 Euro, beispielsweise fĂŒr einen Flug von Frankfurt (FRA) bis zum Miami International Airport (MIA). Hier liegt die Entfernung bei ĂŒber 7.700 Kilometern.

Dieselben Ausgleichszahlungen winken, wenn eine Annullierung des Fluges stattfindet oder der Flug sich verspÀtet hat. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei einer Annullierung des Fluges ist dahin,

  • wenn die Annullierung 14 Tage vor dem Abflugtermin stattfand,
  • wenn die Annullierung zwischen sieben und 14 Tagen vor dem Abflugtermin stattfand und eine Alternative angeboten wurde, die zeitlich maximal zwischen zwei bis vier Stunden abwich oder
  • wenn die Annullierung nur maximal sieben Tage vor dem Flugtermin stattfand und die Alternative einen zeitlichen Versatz von ein bis zwei Stunden aufwies.

DarĂŒber hinaus hat die Fluggesellschaft die Möglichkeit „außergewöhnliche UmstĂ€nde“ gelten zu machen. Ein Streik fĂ€llt allerdings nicht in diese Rubrik: „Auch wenn Fluggesellschaften es gern hĂ€tten: Streiks sind keine höhere Gewalt, also stehen FluggĂ€sten, die an diesem – oder an anderen Streiktagen – wegen annullierter FlĂŒge ihren Zielort nicht erreichen oder bei VerspĂ€tungen zu spĂ€t erreichen zusĂ€tzlich zu Kostenerstattungen eine EntschĂ€digung in Höhe von bis zu 600 Euro zu – gestaffelt nach Entfernung und davon abhĂ€ngig, dass Ziel- oder Abflugort sich in einem Staat der EuropĂ€ischen Union befinden“, hieß es mit Blick auf VerspĂ€tungen bei Germanwings/Eurowings im Jahr 2016

Sind UnterstĂŒtzungsleistungen eine Alternative fĂŒr den Fluggast?

Es gibt durchaus Möglichkeiten, als Fluggesellschaft dem Fluggast UnterstĂŒtzungsleistungen zu offerieren.

Bei einer Nichtbeförderung (beispielsweise weil das Flugzeug ĂŒberbucht wurde) ist dies die Erstattung des vollstĂ€ndigen Flugpreises sowie die Erstattung des Flugpreises fĂŒr FlĂŒge, die umsonst getĂ€tigt wurden (zum Beispiel TeilflĂŒge oder TransferflĂŒge), oder eine alternative Beförderung. Bei einer Annullierung oder einer VerspĂ€tung haben die Fluggesellschaften dieselben Möglichkeiten, ihren FluggĂ€sten UnterstĂŒtzungsleistungen anzubieten.

Neben den UnterstĂŒtzungsleistungen gibt es auch sogenannte Betreuungsleistungen. So werden unentgeltliche Leistungen bezeichnet, die seitens der Fluggesellschaften ihren GĂ€sten offeriert werden. Meist handelt es sich dabei um GetrĂ€nke und Essen, Möglichkeiten unentgeltlich zu telefonieren, zu faxen oder E-Mails zu versenden sowie um HotelĂŒbernachtung inklusive Transfer – wenn eine Weiterbeförderung erst am nĂ€chsten Tag möglich ist. Bei Verzögerungen ist dies nur möglich, wenn die VerspĂ€tung mindestens zwei, drei oder vier Stunden betrĂ€gt (je nach Strecke).

Schwierig wird die Entscheidung manchmal beim Thema VerspĂ€tungen. Jessica Gaber von der Kanzlei CĂ€sar-Preller erklĂ€rt hierzu: „Ein Streitpunkt kann auch sein, wenn das erste Flugzeug z.B. eine VerspĂ€tung von 30 Minuten hatte, dadurch allerdings der Anschlussflug verpasst wurde und die Passagiere dadurch einige Stunden spĂ€ter als geplant am Zielflughafen eingetroffen sind. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH ist fĂŒr den Ausgleichsanspruch die VerspĂ€tung am Zielflughafen entscheidend.“

 

Abbildung 1: pixabay.com © Lars_Nissen_Photoart (CC0 Public Domain)

Abbildung 2: pixabay.com © MichaelGaida (CC0 Public Domain)

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