Wer sein Girokonto anderen ĂŒberlĂ€sst, der kann demnĂ€chst noch so rehĂ€ugig zum Richtertisch hinauf blicken, verurteilt wird er/sie trotzdem: Der BGH hat in einem aktuellen Urteil allerletzte Zweifel an den voraus gehenden Instanzen ausgerĂ€umt und festgestellt, dass man sich grundsĂ€tzlich mitschuldig macht, wenn man BetrĂŒgern das Bankkonto vermietet – selbst dann, wenn man von der Abzocke des Mieters nichts wusste und vom Gaunerlohn nicht abbekommen hatte.
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Eine Kontoinhaberin wurde nun erstmals in Karlsruhe letztinstanzlich zu Schadensersatz verurteilt worden. UrsprĂŒnglich geklagt hatte ein Internet-User, der in einem fiktiven Shop eine Kamera bestellt und niemals erhalten hatte. Die Vorinstanzen hatten ihm Recht gegeben, dagegen wehrte sich die junge Frau, Die Richter des Bundesgerichtshofes befanden die Angeklagte der leichtfertigten GeldwĂ€sche fĂŒr schuldig. Die junge Dame war angesprochen wuorden, ob sie nicht fĂŒr 400 Euro monatlich ihr Konto fĂŒr Transaktionen zur VerfĂŒgung stellen wĂŒrde. Sie ahnte angeblich nichts Böses, auch nicht, als die Bewegungen auf ihrem Konto 50.000 Euro und mehr ausmachten. Auch ahnte sie angeblich nicht davorn, dass das Geld von ihrem Konto fĂŒr Ware eingezahlt wurde, die niemals versendet wurde. Das Geld wurde vom Konto abgehoben und ins Ausland geschafft.
Beihilfe zum Betrug konnte man der KlĂ€gerin ĂŒbrigens nicht nachweisen, dieses Verfahren wurde eingestellt. Es blieb der VerstoĂ gegen ein so genanntes Schutzgesetz. Die Gesetze zur GeldwĂ€sche sollen dazu dienen, die Gesellschaft vor Abzockern zu bewahren. „Eigentlich nur konsequent“, findet Rechtsanwalt CĂ€sar-Preller aus Wiesbaden, „der BGH hat das zur VerfĂŒgung Stellen eines Bankkotos mit Hehlerei gleich gestellt. Die ist auch grundsĂ€tzlich verboten, selbst wenn der beschuldigte HĂ€ndler nicht weiĂ, dass es sich um Diebesgut handelt. Hier muss man sich vorab informieren, ob das geplante geschĂ€ft mit rechten Dingen zugeht!“, so der Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht.