Wer sein Girokonto anderen überlässt, der kann demnächst noch so rehäugig zum Richtertisch hinauf blicken, verurteilt wird er/sie trotzdem: Der BGH hat in einem aktuellen Urteil allerletzte Zweifel an den voraus gehenden Instanzen ausgeräumt und festgestellt, dass man sich grundsätzlich mitschuldig macht, wenn man Betrügern das Bankkonto vermietet – selbst dann, wenn man von der Abzocke des Mieters nichts wusste und vom Gaunerlohn nicht abbekommen hatte.
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Eine Kontoinhaberin wurde nun erstmals in Karlsruhe letztinstanzlich zu Schadensersatz verurteilt worden. Ursprünglich geklagt hatte ein Internet-User, der in einem fiktiven Shop eine Kamera bestellt und niemals erhalten hatte. Die Vorinstanzen hatten ihm Recht gegeben, dagegen wehrte sich die junge Frau, Die Richter des Bundesgerichtshofes befanden die Angeklagte der leichtfertigten Geldwäsche für schuldig. Die junge Dame war angesprochen wuorden, ob sie nicht für 400 Euro monatlich ihr Konto für Transaktionen zur Verfügung stellen würde. Sie ahnte angeblich nichts Böses, auch nicht, als die Bewegungen auf ihrem Konto 50.000 Euro und mehr ausmachten. Auch ahnte sie angeblich nicht davorn, dass das Geld von ihrem Konto für Ware eingezahlt wurde, die niemals versendet wurde. Das Geld wurde vom Konto abgehoben und ins Ausland geschafft.
Beihilfe zum Betrug konnte man der Klägerin übrigens nicht nachweisen, dieses Verfahren wurde eingestellt. Es blieb der Verstoß gegen ein so genanntes Schutzgesetz. Die Gesetze zur Geldwäsche sollen dazu dienen, die Gesellschaft vor Abzockern zu bewahren. „Eigentlich nur konsequent“, findet Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden, „der BGH hat das zur Verfügung Stellen eines Bankkotos mit Hehlerei gleich gestellt. Die ist auch grundsätzlich verboten, selbst wenn der beschuldigte Händler nicht weiß, dass es sich um Diebesgut handelt. Hier muss man sich vorab informieren, ob das geplante geschäft mit rechten Dingen zugeht!“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.