§ 5 des Lebensmittelgesetzes klÀrt ganz deutlich, was grundsÀtzlich im gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln verboten ist.
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§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
(1) Es ist verboten,
Lebensmittel fĂŒr andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschĂ€dlich ist.
(2) Es ist ferner verboten,
Stoffe, die keine Lebensmittel sind, und deren Verzehr gesundheitsschÀdlich ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte fĂŒr andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen.