Die neue EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) hat einen neuen gesetzlichen Rahmen für Verkaufsaktionen und Werbemaßnahmen geschaffen. Die Richtlinie enthält 31 „gebannte“ Geschäftspraktiken, die als deutsches Recht im neuen UWG parlamentarisch zwar noch nicht eingeführt sind, aber dennoch schon im EU-Rahmen geltendes Recht sind. Verstöße können also bereits angemahnt werden.
Generell sind unzutreffende Behauptungen der Verfügbarkeit eines Produktes verboten. Wer z.B. als Brennholzhändler behauptet, er könne z.B. in Warstein Brennholz liefern, dieses aber dort nicht vorrätig hat und eine Logistik erst organisieren muss, der handelt gegen die UGP-Richtlinie und betreibt unlauteren Wettbewerb. Produkte müssen verfügbar sein und dürfen nicht als Lockangebote dienen, um den Kunden zu anderen Produkten oder Leistungen zu überreden.