Das AG Hannover hat in einem ersten Urteil dieser Art festgestellt, dass das Ansehen gestreamter Filme keine Verletzung des Urheberschutzes bedeutet und nicht gleich behandelt werden kann wie ein Download eines geschützten Werkes. Das Urteil war in Folge der zahllosen Abmahnungen an User des Porno-Streaming-Dienstes redtube.com quasi zwangsläufig gesprochen worden, nachdem sich bereits das Bundesjustizministerium gegen eine Gleichstellung von Streaming und Download ausgesprochen hatte. Internet-Surfer sollten Streaming-Angbote aber genau unter die Lupe nehmen und sich überzeugen, dass keinerlei Download stattfindet. Im Zweifelsfall sollten solche Angebote gemieden werden.
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Das Urteil vom 27.05.2014 (Az.: 550 C 13749/13) hat wohl alle Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit von Redtube-Abmahnungen von The Archive durch die Rechtsanwälte U&C ausgeräumt und dürfte alle endgültig beruhigen, die sich gegen diese unberechtigten Abmahnungen zur Wehr gesetzt hatten. Urmann und Collegen haben nach Informationen von „Spiegel Online“ offensichtlich das Mandat „The Archive“ niedergelegt.