Urteil zum Q5 – Audi muss sogar Deliktzinsen zahlen – 21 O 622/19 zum 3-Liter-Motor EA897 EVO

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Die Rechtslage rund um den Audi-3-Liter-Motor EA897 EVO /Schadstoffklasse 6 mit AdBlue-Einspritzung und SCR-Katalysator stabilisiert sich zunehmend. Vor dem Landgericht Bayreuth konnte ein Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil erreichen: Der Audi Q5 geht zurück zum Hersteller.

Vor Gericht hatte es zum Aktenzeichen 21 O 622/19 eine Auseinandersetzung daraum gegeben, ob die in diesem Modell verbaute Abschaltvorrichtung mit der im EA189-Motor vergleichbar sei und daher als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gewertet werden müsse. Die zwischen 2009 und 2015 im Vorgänger der aktuellen TDI-Versionen verwendete Aufheizstrategie gilt als Mutter des Abgasskandals und ist verbraucherfreundlich bis zum BGH gut durchgeurteilt. Bei moderneren Motoren, speziell bei den 3- und 4-Zylindern EA288 und den 6-Zylindern EA897 ziert sich der Hersteller noch etwas. Zwar ist die verwendung von Abschaltvorrichtungen mittlerweile nicht mehr strittig, VW und AUDI bestehen aber darauf, dass die Verwendung von Abschaltvorrichtungen zulässig ist, wenn der Einsatz dem Schutz vobn Motorbeiteilen vor Überhitzung dient.

LG Bayreuth: Manipulationen sind sittenwidrig

Es wurde entschieden, dass es sich auch beim modernen EA897-Motor selbst in den weiterentwickelten Modellen um unzulässige Manipulationen an der Abgasrückführung handele, die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Autos haben. Das LG Bayreuth bewertete dies eindeutig als unzulässig und verurteilte Audi wegen sittenwidriger Schädigung zur Rücknahme des Autos. Die Nutzungsentschädigung wurde durch die Feststellung, dass Audi sogenannte Deliktzinsen zu zahlen habe, nahezu aufgehoben. Unter Deliktzinsen versteht man in Betrugsfällen nach § 826 BGB Zinsen ab Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Urteil orientiert sich am EuGH-Schlussantrag

„Schadensersatzansprüche lassen sich nicht nur bei Fahrzeugen mit dem kleineren Motor EA189 durchsetzen, sondern auch bei Fahrzeugen mit dem größeren 3-Liter-Dieselmoren. Das gilt umso mehr, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston Ende April deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen für grundsätzlich unzulässig hält, wenn sie dazu führen, dass die Grenzwerte beim Emissionsausstoß überschritten werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, der das Urteil erstritten hat.

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