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Verbraucherschutz darf nicht mit Testpatienten arbeiten

Verbraucherschutz darf nicht mit Testpatienten arbeiten

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) erlitt vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 40 0 148/08 KfH) als Klägerin eine juristische Niederlage. Die Wettbewerbszentrale soll einen Testpatienten eingesetzt haben und nach dessen falscher Behandlung eine Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Handlungen an den Arzt gesendet haben. Das Gericht kritisiert die Methoden der Verbraucherschützer.

Die Wettbewerbszentrale klagte vor dem Landgericht Stuttgart gegen HNO-Arzt aus Baden-Württemberg. Der Vorwurf: Der Arzt habe durch die Vermittlung einer Hörgeräteversorgung wettbewerbswidrig gehandelt. Die Klage stützte sich auf die Aussagen eines 67-jährigen Zeugen, der im Auftrag der Wettbewerbszentrale die Arztpraxis als Testpatient aufgesucht hatte.

Die Klage wurde abgewiesen. Wir zitieren aus der Urteilsverkündung: "Vorliegend liegt nicht ein Missbrauch des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt vor, sondern eine Ausnutzung der Hilfeleistungspflicht des Arztes durch den Patienten zu behandlungsfremden Zwecken." Die Wettbewerbszentrale habe den Zeugen systematisch Arztpraxen aufsuchen lassen, obwohl überhaupt kein Beratungsbedarf bestand. Hierbei machte der für seine Arztbesuche bezahlte Zeuge wiederholt falsche Angaben und täuschte einen medizinischen Bedarf vor. Die nachgefragten Leistungen wurden obendrein nicht auf eigene Kosten, sondern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.

Quelle: firmenpresse.de

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