Das Amtsgericht Gummersbach hat eine wichtige Entscheidung gefällt: Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel unwirksam. Die Betreiberin hatte zwar darauf hingewiesen, das Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei, zur Info über die eigentliche Höhe der Gebühr war aber auf eine andere WEB-Site verwiesen worden.
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Dieser „Umweg“ benachteilige jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstoße gegen das Transparenzgebot allgemeiner Geschäftsbedingungen, so das Urteil. Es könne dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung müsse vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein.
Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen soll. 10 C 221/08 Amtsgericht Gummersbach – erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle:
Rechtsanwalt Frank Weiß