Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Gewerbedarlehen: Banken dürfen auch bei der Vergabe von Gewerbedarlehen keine vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren verwenden. Derartige Klauseln sind unwirksam, entschied der BGH mit Urteilen vom 4. Juli 2017 (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
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„Nach den aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs können etliche Unternehmer zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren von ihrer Bank zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT.
In den Verfahren vor dem BGH ging es um Kreditverträge, die Unternehmer mit ihrer Bank abgeschlossen haben. Diese Darlehensverträge enthielten Klauseln, nach denen die Kreditnehmer eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr zu entrichten hatten. Dagegen hatten die Unternehmer geklagt, weil sie diese Klauseln für unwirksam halten.
Nachdem die Vorinstanzen noch unterschiedlich entschieden hatten, gab der BGH den Klagen nun statt. Der XI. Zivilsenat kam zu der Auffassung, dass es sich bei den Klauseln um Preisnebenabreden handele, die der Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht standhalten. Die Vereinbarung der laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers dar. Wie bei Verbraucherdarlehen gebe es auch bei Unternehmerkrediten keine Gründe, die die Vermutung der Benachteiligung widerlegen, so der Senat. Auch könne die Angemessenheit der Bearbeitungsgebühr nicht mit möglichen hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen für den Gewerbetreibenden oder Besonderheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr begründet werden, stellte der Senat klar. Dass ein Unternehmer ggf. eine sich durch verschiedene Komponenten entstehende Gesamtbelastung besser abschätzen könne als ein Verbraucher, rechtfertige nicht die Anwendung einer vorformulierten Klausel zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren.
Rechtsanwalt Jansen: „Unternehmer können nun die unrechtmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Dabei ist allerdings die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten.“ Für früher abgeschlossenen Gewerbedarlehen begann die Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des BGH bereits mit Ablauf des Jahres 2011. Seitdem wäre Unternehmern die Klage auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren zumutbar gewesen. „Bei Krediten, die seit 2014 geschlossen wurden, können die Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren aber noch geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.