Der Rechtsbegriff „Unterhalt“ kommt aus der historischen Definition "Sustentation" und bezeichnet die Verpflichtung eines Menschen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern, wenn er dafür herangezogen werden kann, z.B. auf Basis gesellschaftlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Der Begriff Alimente, abgeleitet von "alimentum" (Nahrungsmittel, Unterhaltszahlung“) steht für finanzielle Unterhaltsleistungen an eigene Kinder, die nicht vom Zahlungspflichtigen versorgt werden. In Deutschland gibt es einen Rechtsanspruch auf den Unterhalt nach Trennung.
Unterhaltsforderungen zählen für beide Partein zu einer der unangenehmsten Folgen einer gescheiterten Ehe. Im Folgenden sollen unterschiedliche Bereiche, die das Unterhaltsrecht beinhaltet durchleuchtet werden und ein kleiner Einblick in dieses äußerst komplizierte und delikate Thema gegeben werden. Es soll jedoch angemerkt werden, dass hier nur in Kürze auf die verschiedenen Aspekte eingegangen werden kann, da die Vielfalt der möglichen Szenarien hier den Rahmen sprengen würde.
Schon in der Trennungszeit und nicht erst bei erfolgter Scheidung steht einem der Ehepartner Trennungsunterhalt zu, wenn die Rahmenbedingungen dies fordern. Klare Voraussetzung ist natürlich die Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners. Wer kein eigenes Einkommen hat, dem steht drei Siebtel des verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens des Partners zu. Dies muss allerdings selbstständig eingefordert werden. Wer während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss zudem im ersten Jahr nach der Trennung keine neue Arbeit aufnehmen. Es ist also anzuraten, sich schon vor der Trennung familienrechtlich beraten zu lassen.