Das Oberlandesgericht Dresden hat Anfang Juli 2012 ein interessantes Urteil gefällt. Das Unister-Reiseportal fluege.de darf nicht mehr mit dem Empfehlungszeichen des Portals verbrauchschutz.de werben. Die Verbraucherzentrale hatte geklagt und gewonnen, bei Zuwiderhandlungen muss Unister 250.000 Euro Strafe bezahlen.
Das Siegel von verbraucherschutz.de ist keine offizielle Bewertung, so die Verbraucherzentrale. Unister darf nicht mit diesem vermeintlichen Verbraucherschutz-Siegel werben. Die Richter sagten jetzt deutlich: „Dieses Siegel ist irreführend“. Seitenbesucher müssten den Eindruck erhalten, das Angebot sei objektiv geprüft worden und würde nun vom Verbraucherschutz empfohlen. Dieses objektive Prüfverfahren wurde jetzt nicht nur von der VZ bemängelt, sondern auch seitens der OLG-Richter in Dresden. Die vorangegangene Instanz hatte allerdings anders entschieden.
Nach Meinung von Kritikern suggeriert das Logo in unzulässiger Weise, das Verbraucherinteressen bei den Zeichenträgern besonders berücksichtigt würden. Was man tun muss
Eine OLG-Entscheidung bezüglich der aktuellen Verwendung der Grafik durch verbraucherschutz.de steht noch aus. Erst anschließend will das Portal entscheiden, ob es an die aktuellen Urteile angepasst wird. verbraucherschutz.de sieht sich als Ergänzung zu den kostenpflichtigen Angeboten der Verbraucherzentralen. Das Empfehlungszeichen darf gegen Entgelt genutzt werden. Mit den Portaleinnahmen werden nach eigenen Angaben aktuell 5 Mitarbeiter finanziert.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen begrüßte das Urteil: „Die Werbung damit auf Verkaufsportalen wie fluege.de oder Ab-in-den-Urlaub muss zurückgenommen werden.“
verbraucherschutz.de reagiert mit der eigenen Sichtweise: Hier lesen und verlinkt zudem auf einen Blog „kriegsberichterstattung.com“ – ein dezenter Hinweis auf die aktuellen Querelen zwischen Unister und der Zeitschrift Computerbild.