Verbraucher werden immer öfter mit Forderungen aus der Annahme unbestellter Waren und Dienstleistungen konfrontiert und fragen sich: Muss man das bezahlen? Vielfach vermittelt eine beiliegende Rechnung den Eindruck, dass hier etwas bestellt wurde und bezahlt werden muss. Ob das aber eine ĂŒble Abzocke oder nur ein Versehen des Versenders ist, muss erst einmal ungeklĂ€rt bleiben. Ein Verdacht, dass es sich um Abzocke handelt, sollten Verbraucher aber auf jeden Fall ernst nehmen, denn es ist eine beliebte Masche, die gerade in den Zeiten des Internethandels boomt.
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Das Zusenden unbestellter Waren ist eine unzulĂ€ssige Unart des Direktmarketings. Oft werden Fristen zur Annahme gesetzt, mal wird eine Ware als Treuegeschenk „Verpackt“, aus dessen Annahme sich eine Zahlungsverpflichtung ergibt.
Rechtsanwalt Fabian Fritsch: „Durch Lieferung und Berechnung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird kein Anspruch und keine Zahlungsverpflichtung begrĂŒndet, da es nach § 241a BGB nicht zu einem notwendigen Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen ist.“
Die Rechtsnorm gilt auch, wenn findige VerkĂ€ufer durch Fristsetzung oder sonstige HintertĂŒrchen einen nachtrĂ€glichen Vertragsschluss ergaunern wollen. Es kommt nicht zu einem stillschweigenden Anerkenntnis eines VertragsverhĂ€ltnisses. Ein solches kommt erst zustande, wenn der Verbraucher ausdrĂŒcklich zustimmt – oder die Ware bezahlt, was ein spĂ€teres ZurĂŒckfordern sehr erschwert.
Das gelieferte Produkt zurĂŒckschicken ist ĂŒbrigens keine Lösung, da der EmpfĂ€nger den Empfang verweigern kann und dadurch entstehende Kosten am Verbraucher hĂ€ngenbleiben. Allerdings: Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht, daher ist es besser, die Ware zu entsorgen, als sich ĂŒber einen etwaigen RĂŒcktransport Gedanken zu machen. Dazu muss aber absolut klar sein, dass die Ware unbestellt ist und der Verbraucher muss das definitiv so erkennen können. Wird Ware entsorgt und stellt sich spĂ€ter heraus, dass es doch einen Vertrag gab, besteht kein Anspruch auf erneute Zusendung.
Wer unbestellte Leistungen erhĂ€lt, ist ĂŒbrigens absolut nicht verpflichtet, darauf zu reagieren oder eine mögliche Aufbewahrungspflicht zu berĂŒcksichtigen. Etwas anders sieht es beim Empfang einer Rechnung aus. Hier kann sich durch hartnĂ€ckiges Ignorieren irgendwann mal eine Zahlungsverpflichtung aufbauen, die man dann unter UmstĂ€nden nicht mehr abwehren kann.
In die Rubrik „Trickbetrug“ fĂ€llt die Abzocke mit Gutscheinen oder Treuepaketen – Hier sollten Opfer dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.