TROPMI forderte Geld trotz Forderungsverzicht durch Olaf Tank

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden in Sachen „Top-of-Software.de“ zeigt der Abofallenbranche einmal mehr die Grenzen auf. Gegenüber einem Mandanten von Rechtsanwalt Rader hatte die inkassierende Tropmi GmbH den Beitrag für das zweite Vertragsjahr gefordert. Allerdings: Der Mandant hatte bereits die Forderung für das erste Jahr abwehren können und vom damaligen für das Antassia-Inkasso zuständigen Anwalt Olaf Tank einen schriftlichen Forderungsverzicht erreicht. Dass Tropmi nun das zweite Jahr in Rechnung stellte ist auch ein Zeichen dafür, wie gut gepflegt die Datensätze sind und sauber die Branche mit Kundendaten umgeht.

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Nachdem die Tropmi GmbH trotz entsprechenden Hinweises weiter auf Ihrer Forderung beharrte, hatte Anwalt Rader aus Bonn Klage erhoben und beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger aus einem Vertrag über die Nutzung der Datenbank top-of-software.de aus abgetretenem Recht nicht besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz Auskunft zu erteilten über a. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, b. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und c. den Zweck der Speicherung.

Zu Punkt eins erging das aktuelle Anerkenntnisurteil. Das Verfahren rund um das Anerkenntnisurteil war zwar rechtlich komplizierter, als hier verkürzt dargestellt. Letzten Endes zählt das Ergebnis: Das zweite Jahr muss selbstverständlich nicht gezahlt werden.

Die Tropmi hatte zwar schon früher im Verfahren auf die Forderung für das 2. Jahr verzichtet. Jedoch meinte sie, dass ihre Erklärung kein Anerkenntnis darstelle. Dem Kläger fehle vielmehr jetzt das Feststellungsinteresse, so dass er die Klage in diesem Punkt für erledigt erklären solle. Rechtsanwalt Rader bestand im Namen seines Mandanten auf ein Anerkenntnisurteil, um mit dem “Wiesbadener Urteil” ein Signal zu setzen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Tropmi zu tragen. Hinsichtlich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers erklärte sich die Tropmi bereits im schriftlichen Vorverfahren zur Übernahme in Höhe von 83,54 Euro bereit.

Rader & Mazur – Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Thomas Rader

Markt 14
53111 Bonn
Phone: +49 228 – 62 91 80 56
Fax: +49 228 – 97 66 27 80
eMail: mail(at)kanzlei-rader.de

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