TROPMI forderte Geld trotz Forderungsverzicht durch Olaf Tank

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden in Sachen „Top-of-Software.de“ zeigt der Abofallenbranche einmal mehr die Grenzen auf. GegenĂŒber einem Mandanten von Rechtsanwalt Rader hatte die inkassierende Tropmi GmbH den Beitrag fĂŒr das zweite Vertragsjahr gefordert. Allerdings: Der Mandant hatte bereits die Forderung fĂŒr das erste Jahr abwehren können und vom damaligen fĂŒr das Antassia-Inkasso zustĂ€ndigen Anwalt Olaf Tank einen schriftlichen Forderungsverzicht erreicht. Dass Tropmi nun das zweite Jahr in Rechnung stellte ist auch ein Zeichen dafĂŒr, wie gut gepflegt die DatensĂ€tze sind und sauber die Branche mit Kundendaten umgeht.

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Nachdem die Tropmi GmbH trotz entsprechenden Hinweises weiter auf Ihrer Forderung beharrte, hatte Anwalt Rader aus Bonn Klage erhoben und beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass eine Forderung der Beklagten gegen den KlĂ€ger aus einem Vertrag ĂŒber die Nutzung der Datenbank top-of-software.de aus abgetretenem Recht nicht besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den KlĂ€ger 115,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz seit RechtshĂ€ngigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem KlĂ€ger gemĂ€ĂŸ § 34 Bundesdatenschutzgesetz Auskunft zu erteilten ĂŒber a. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, b. den EmpfĂ€nger oder die Kategorien von EmpfĂ€ngern, an die Daten weitergegeben werden, und c. den Zweck der Speicherung.

Zu Punkt eins erging das aktuelle Anerkenntnisurteil. Das Verfahren rund um das Anerkenntnisurteil war zwar rechtlich komplizierter, als hier verkĂŒrzt dargestellt. Letzten Endes zĂ€hlt das Ergebnis: Das zweite Jahr muss selbstverstĂ€ndlich nicht gezahlt werden.

Die Tropmi hatte zwar schon frĂŒher im Verfahren auf die Forderung fĂŒr das 2. Jahr verzichtet. Jedoch meinte sie, dass ihre ErklĂ€rung kein Anerkenntnis darstelle. Dem KlĂ€ger fehle vielmehr jetzt das Feststellungsinteresse, so dass er die Klage in diesem Punkt fĂŒr erledigt erklĂ€ren solle. Rechtsanwalt Rader bestand im Namen seines Mandanten auf ein Anerkenntnisurteil, um mit dem “Wiesbadener Urteil” ein Signal zu setzen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Tropmi zu tragen. Hinsichtlich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des KlĂ€gers erklĂ€rte sich die Tropmi bereits im schriftlichen Vorverfahren zur Übernahme in Höhe von 83,54 Euro bereit.

Rader & Mazur – RechtsanwĂ€lte
Rechtsanwalt Thomas Rader

Markt 14
53111 Bonn
Phone: +49 228 – 62 91 80 56
Fax: +49 228 – 97 66 27 80
eMail: mail(at)kanzlei-rader.de

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