Top-of-Software.de – Antassia GmbH

Teilen Sie dies über:

Aktuell: Nachdem Rechtsanwalt Olaf Tank seine Arbeit für die Antassia GmbH eingestellt hat, wird der Forderungseinzug von der TROPMI Payment GmbH und anwaltlich durch ANINOS-Inkasso des Herrn Fedor Zutz, ebenfalls Osnabrück, durchgeführt.

Nach opendownload.de, outlets.de und softwaresammler.de hat sich nun auch die Firma Antassia GmbH aus Mainz mit Ihrem Produkt top-of-software.de (topofsoftware.de) in die Reihe der umstrittenen Machenschaften im Internet eingereiht. Derzeit werden sowohl durch Herrn Rechtsanwalt Olaf Tank Zahlungsaufforderungen versandt als auch durch die Firma Antassia GmbH direkt.

Werben auf verbraucherschutz.tv

Auch hier wurde uns häufig die Frage gestellt, wie man sich verhalten soll. Aus diesem Grund haben wir Herrn Rechtsanwalt Andrej Greif (Rechtsanwälte Schulze & Greif) hierzu befragt und folgende Antwort erhalten:

„Die Vorgehensweise der Antassia GmbH entspricht im Grunde der in den letzten Jahren gängigen Art zu Vertragsabschlüssen im Internet zu gelangen.

Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Vertragsabschlüssen über das Internet ein Widerrufsrecht (§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB) zu. Danach kann ein Verbraucher seine Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss führen sollte (hier die Anmeldung auf dem Internetportal www.top-of-software.de) innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vertragspartner schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ausweislich der Angaben auf der Seite www.top-of-software.de unter dem Link „Widerrufsrecht“bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Widerruf an die Antassia GmbH als Betreiber der Seite zu richten. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt dabei erst, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per E-Mail) erhalten hat. Eine Widerrufsbelehrung, die nur ins Internet gestellt wird, dem jeweiligen Vertragspartner aber nicht bei oder nach Vertragsabschluss nochmals in Textform zur Verfügung gestellt wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Aufgrund der Gestaltung der Seite www.top-of-software.de kommt auch eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sowie unter Umständen wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Soweit Sie sich bei der Anmeldung in dem Glauben befunden haben, das Angebot sei kostenlos, lag ein rechtserheblicher Irrtum vor. In diesem Falle wäre grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB möglich. Darüber hinaus kommt unter Umständen auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht, da durch die Gestaltung der Internetseite der Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein kostenloses Angebot. Die Hinweise auf die entstehenden Kosten finden sich nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und am Rand der Anmeldemaske und sind nicht hervorgehoben. Sie können daher vom Verbraucher leicht übersehen werden.

Soweit Verbraucher eine Rechnung der Antassia GmbH erhalten, empfiehlt sich schriftlich einen etwaigen Vertragsschluss gegenüber der Antassia GmbH unter Hinweis auf die oben genannten Bestimmungen zu widerrufen. Vorsorglich kann in diesem Zusammenhang auch eine Anfechtung des Vertragsschlusses erklärt werden. Zu Beweiszwecken sollte ein solches Schreiben grundsätzlich per Einschreiben/Rückschein versandt werden. Nach unseren Erfahrungen mit derartigen Internetangeboten ist es jedoch in der Tat nicht auszuschließen, dass der wirksam und fristgemäß erklärte Widerruf von der Gegenseite ignoriert wird. In vielen Fällen wird versucht, die Verbraucher trotz eines wirksam erklärten Widerrufs weiterhin mit Rechnungen und Mahnungen, zum Teil von Inkassobüros oder Rechtsanwälten, zur Zahlung zu bewegen. Grundsätzlich müssen Sie nach einem wirksam erklärten Widerruf hierauf nicht mehr reagieren und können das ganze „aussitzen“. In vielen Fällen kann die „Mahnungsflut“ auch durch ein entsprechendes anwaltliches Aufforderungsschreiben beendet werden. Auf jeden Fall sollten Sie reagieren, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte. Gegen diesen können Sie ebenfalls binnen einer Frist von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Der behauptete Zahlungsanspruch der Gegenseite müsste dann in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Erfahrungsgemäß haben die Anbieter solcher Internetangebote hieran jedoch in der Regel kein Interesse“

Wir bedanken uns bei Herrn Rechtsanwalt Andrej Greif für die Informationen.

Verbraucherschutz Vertrauens-Index

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns und wir helfen 
Ihnen weiter.

Tomke Schwede

Ihr persönlicher Experte

Schreiben Sie mir eine E-Mail:

info@verbraucherschutz.tv

Sie könnten interessiert sein

Verbraucherschutz Logo
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.