Tipps für Unternehmer: Unerlaubte Telefonwerbung

Aufgrund des neuen „Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ möchte die Bundesnetzagentur betroffene Unternehmen auf Folgendes hinweisen.

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Hinsichtlich der anzuzeigenden Rufnummer ist nach dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 2 TKG n.F. (Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen) unter anderem zu beachten, dass nach dieser Vorschrift die Rufnummer des Anrufenden anzuzeigen ist. Dies gilt ohne Ausnahme. Mit dem Anrufenden ist nicht der Auftraggeber des Anrufers gemeint, sondern der faktisch Anrufende. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Möglichkeit, die Rufnummer des auftraggebenden Unternehmens aufzusetzen und anzuzeigen, wurde während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich verworfen und gestrichen.

Es ist ferner darauf zu achten, dass bei Werbeanrufen gemäß § 102 TKG n.F. immer eine Rufnummer angezeigt ist, die dem Anrufer durch die Bundesnetzagentur (direkte Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Telekommunikations-Nummernverordnung (TNV)) oder durch den Anbieter des Netzzugangs (abgeleitete Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV) zugeteilt ist.
Hinsichtlich der zu übertragenden Rufnummer haben sich die anrufenden Unternehmen (z.B. Call-Center) selbstverständlich an die übrigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 66j TKG) sowie die Vorgaben der Nummernverwaltung der Bundesnetzagentur (z.B. die Zuteilungsregelungen für Rufnummern für Servicedienste (insbesondere (0)180), entgeltfreie Telefondienste ((0)800) oder Ortsnetzrufnummern) zu halten. Dies wird seitens der Bundesnetzagentur erforderlichenfalls auch überprüft werden.

Abschließend weist die Bundesnetzagentur daraufhin, dass der Gesetzgeber keine Übergangsregelungen zu dem „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ getroffen hat und somit diese Vorschriften am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: bundesnetzagentur.de

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