Anleger des ThomasLloyd Global High Yield Fund 450 sollten umgehend handeln. Ihre Genussrechte sollen in Aktien umgewandelt werden. Wer seine Beteiligung bereits gekĂŒndigt hat und nun kein AktionĂ€r werden möchte, wird unter Druck gesetzt. Ihm wird mitgeteilt, dass sein Auseinandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2017 auf null Euro festgesetzt wird, sein Geld also verloren ist. Auch zeitlich ĂŒbt die ThomasLloyd Global Asset Management AG Druck aus und rĂ€umt den Anlegern lediglich eine Frist bis zum 31.03.2019 ein, um sich zu entscheiden.
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Die Anleger des ThomasLloyd Global High Yield Fund 450 stecken in einem Dilemma. âDoch es gibt einen Auswegâ, sagt Rechtsanwalt IstvĂĄn Cocron, CLLB RechtsanwĂ€lte. âAnleger sollten nun alle rechtlichen Register ziehen und die Möglichkeit der auĂerordentlichen KĂŒndigung oder auch die Geltendmachung von SchadensersatzansprĂŒchen prĂŒfenâ, so der erfahrene Rechtsanwalt.
Zum Hintergrund: Im Februar 2019 erhielten die Anleger Post von ihrer Anlegerverwaltung, der ThomasLloyd Global Asset Management AG. Der Inhalt hatte es in sich. Aus den Genussrechten sollen Aktien, aus den Anlegern AktionĂ€re werden, wurde in dem Schreiben mitgeteilt. Dies werde durch eine Restrukturierung der Gesellschaften notwendig. Bisher seien die Inhaber der Genussrechte bzw. Genussscheine nur mittelbar am Ergebnis der Zielgesellschaft ThomasLloyd beteiligt gewesen. Durch eine Verschmelzung mit der neu gegrĂŒndeten Aktiengesellschaft CT Infrastructure Holding Limited (CTIH) solle sich das Ă€ndern. Die Genussrechte wĂŒrden dadurch in Aktien umgewandelt.
Anleger, die ihre Genussrechte bereits gekĂŒndigt haben, sollen sich nun erklĂ€ren, ob sie an ihrer KĂŒndigung festhalten wollen. Dann wĂŒrden sie von ihrem Geld allerdings nichts wiedersehen, da die Beteiligungswerte der Inhaber aller Genussrechte und Genussscheine zum Stichtag 31.12.2017 temporĂ€r auf ein Minimum abzuwerten seien. Der RĂŒckzahlungsbetrag liege dann bei null Euro. Der Druck auf die Anleger wurde noch dadurch erhöht, dass sie sich schnell entscheiden sollen. ZunĂ€chst wurde ihnen eine Frist bis Ende Februar, die nun bis Ende MĂ€rz 2019 verlĂ€ngert wurde, eingerĂ€umt.
âDie Umwandlung der Genussrechte in Aktien ist mit enormen finanziellen Verlusten fĂŒr die Anleger verbundenâ, sagt Rechtsanwalt Cocron. FĂŒr ein Genussrecht soll der Anleger eine Aktie mit einem Nennwert von 0,001 Euro am Nominalkapital erhalten. Aus Genussrechten im Wert von 1000 Euro wĂŒrden Aktien im Wert von 1 Euro werden, bei Genussrechten im Wert von 10.000 Euro blieben Aktien mit einem Nennwert von 10 Euro ĂŒbrig.
âMit der Umwandlung der Genussrechte in Aktien wird massiv das Kapital der Anleger vernichtet. Allerdings ist es fraglich, ob diese Zwangsumwandlung rechtlich ĂŒberhaupt zulĂ€ssig ist. Anleger haben zudem die Möglichkeit, ihre Beteiligung auĂerordentlich zu kĂŒndigen, um so eine Auszahlung zum tatsĂ€chlichen Wert ihrer Anlage zu erreichen. AuĂerdem kann geprĂŒft werden, ob AnsprĂŒche auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden können, weil beispielsweise ĂŒber die Option, Genussrechte in Aktien umzuwandeln, nicht aufgeklĂ€rt wurdeâ, so Rechtsanwalt Cocron.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Istvån Cocron, CLLB RechtsanwÀlte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB