Am 30. April 2020 hat EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston klargemacht, dass sie Abschalteinrichtungen, die zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen, grundsätzlich für unzulässig hält. Rund drei Wochen später, am 20. Mai 2020, veröffentlicht das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf für Modelle des Subaru Forester, Legacy, Outback und XV der Baujahre 2015 bis 2018 mit 2,0 Liter Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6, Rückruf-Code 202007. Grund sei die Erhöhung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems, wie es offiziell heißt.
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Subaru bemüht sich mit Mitteilung vom 25. Mai 2020 klarzustellen, dass es sich bei der beanstandeten Funktion nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne einer Prüfstandserkennung handele. Das Emissionskontrollsystem könne auf unterschiedliche Parameter wie Last, Drehzahl, Ansauglufttemperatur und barometrischem Druck reagieren und die Abgasrückführung entsprechend reduzieren bzw. abschalten. Eine solche Funktion sei zulässig.
Im Grunde hat die EuGH-Generalanwältin allerdings genau solche Abschalteinrichtungen für unzulässig erklärt. Ausnahmen seien nur zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig und nicht vor langfristigen Auswirkungen wie Verschleiß.
Demnach dürfte Subaru bei den von dem Rückruf betroffenen Dieselfahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben. Die Anwälte der IG Dieselskandal beraten Subaru-Kunden gerne zu ihren Möglichkeiten.