Nach dem 2. Staatsexamen kommt mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Lohn fĂŒr ein aufwĂ€ndiges Studium. Was aber, wenn die Zulassung trotz guter Noten und sonstiger Qualifikation verweigert wird? Die Rechtsanwaltskammer Köln will eine Assessorin nicht zulassen. Grund: Sie hatte ihren Ausbilder im Referendariat beleidigt. Bei ihrer nun anstehenden Verfassungsbeschwerde steht sie vor dem Bundesverfassungsreicht nicht ohne kompetente UnterstĂŒtzer da: Der Deutsche Anwaltverein hat sich jetzt auf die Seite der angehenden Juristin geschlagen.
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Die junge Frau hatte bereits 2012 das 2. Staatsexamen bestanden, aber erst 2014 die Anwaltszulassung beantragt. Die Rechtsanwaltskammer erinnerte sich eines ungebĂŒhrlichen Verhaltens und sprach der Assessorin die BefĂ€higung zum Anwaltsberuf und zum Richteramt ab. WĂ€hrend ihrer Ausbildung war es zu einem heftigen Streit mit ihrem Ausbilder gekommen. Die Frau hatte sich aufgrund eines schlechten Zeugnisses in Rage gemailt und ihren Ausbilder wirklich ĂŒbel beschimpft. Im Beleidigungsverfahren vor dem Amtsgericht Aachen hatte die Angeklagte wenig Einsicht gezeigt und auch die StaatsanwĂ€ltin wegen deren Weigerung, das Verfahren einzustellen, bös beleidigt.
Die Kammer wertete das Verhalten als Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Anwaltsgerichtshof und auch der BGH konnten keine Verfahrensfehler erkennen. Vor dem Bundesverfassungsgericht rechnet sich die streitbare Juristin jedoch gute Chancen darauf aus, ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) durchsetzen. Mit dieser EinschÀtzung steht sie nicht allein da.
Der Deutsche Anwaltverein hat in einer Stellungnahme ausgefĂŒhrt, dass nicht gleich jede strafrechtliche Verurteilung zur Feststellung der UnwĂŒrdigkeit fĂŒhren dĂŒrfe. Vielmehr habe die Kammer die UmstĂ€nde der betreffenden Aktion selbst prĂŒfen mĂŒssen. Zudem wĂŒrden Normen angewendet, die normalerweise bei der PrĂŒfung der Aberkennung der Anwaltschaft Anwendung finden, nicht aber bei der Verweigerung der Zulassung. Auch mĂŒsse zwischenzeitliches Wohlverhalten in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei fĂŒr Marken, Medien, Reputation: „Sicher kann man hier die Motivation beider Seiten verstehen, trotzdem muss gerade ein Verfahren, das ĂŒber die Zukunft eines Menschen entscheidet, juristisch auf sicherem Fundament stehen. Den AusfĂŒhrungen des Anwaltvereins ist wenig hinzuzufĂŒgen.“