Ende 2017 musste die Steinhoff International Holding Unregelmäßigkeiten in ihren Bilanzen einräumen. Durch den folgenden Kurseinbruch der Steinhoff-Aktie haben die Aktionäre enorme Verluste erlitten. Sie haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn Steinhoff sie nicht oder nicht rechtzeitig über die Bilanzunregelmäßigkeiten informiert hat.
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Die Frage, ob Steinhoff den Kapitalmarkt zu spät über die Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen aufgeklärt hat, soll nun in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geklärt werden. Das Landgericht Frankfurt hat einen entsprechenden Vorlagebeschluss am 16. Mai 2019 erlassen (Az.: 2-02 OH 3/19). In dieser Art Sammelklage soll geklärt werden, ob Steinhoff sich durch unzureichende Informationen gegenüber seinen Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Zur Erinnerung: Ende 2017 brach der Kurs der Steinhoff-Aktie massiv ein, nachdem das Unternehmen einräumen musste, dass es zu Bilanzunregelmäßigkeiten gekommen ist und der Jahresabschluss für 2016 neu erstellt werden muss. Inzwischen liegt der Bericht der Wirtschaftsprüfer vor und die Unregelmäßigkeiten haben sich demnach bestätigt. Umsätze und Gewinne sollen über Jahre aufgebläht worden sein, es ist von systematischen Bilanzfälschungen die Rede. Das Volumen der fragwürdigen Buchungen soll nach Medienberichten bei 6,5 Milliarden Euro liegen.
Die Aktionäre wurden erst im Dezember 2017 über die Bilanzunregelmäßigkeiten informiert. „Steinhoff hätte die Anleger umgehend über alle Umstände informieren müssen, die den Kurs der Aktie beeinflussen können. Wurden kursrelevante Informationen verschwiegen oder zu spät veröffentlicht, haben die Aktionäre einen Anspruch auf Schadensersatz“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Das OLG Frankfurt wird in dem Musterverfahren nun klären müssen, ob Steinhoff den Kapitalmarkt zu spät informiert und somit auch über die Werthaltigkeit des Unternehmens getäuscht hat. Schadensersatzansprüche kommen dann für die Anleger in Betracht, die ihre Wertpapiere vor der Ad-hoc-Meldung über Bilanzunregelmäßigkeiten vom 5.12.2017 erworben haben.
„Anleger haben nun die Möglichkeit, selbst Klage zu erheben oder sich der Musterklage anzuschließen. Eine Anmeldung ist in einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Musterklägers möglich“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht