Software-Heute.de – iNet Online LtD i.G. – Geschäftsführer Daniel Popp

Nach opendownload.de, outlets.de, softwaresammler.de und top-of-software.de hat sich nunmehr eine weitere Firma, die iNet Onlin Ltd i.G. (also eine englische Limted in Gründung) aus Wistedt mit ihrem Portal Software-heute.de in die Reihe der umstrittenen Machenschaften im Internet eingereiht. Nach den uns vorliegenden Informationen versendet derzeit lediglich die iNet Onlin Ltd i.G. Rechnungen bzw. Mahnschreiben. Wahrscheinlich ist aber nur eine Frage der Zeit, dass auch wieder Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte beauftragt werden, Schreiben zu versenden.

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Wie in den vorgenannten Fällen wird uns auch hier häufig die Frage gestellt, wie man sich verhalten soll. In diesem Zusammenhang hatten wir schon mehrfach Frau Rechtsanwältin Katja Schulze und Herrn Rechtsanwalt Andrej Greif befragt und Antworten erhalten. Die von beiden Rechtsanwälten geführte Kanzlei Rechtanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft betreut bereits deutschlandweit sowie in Österreich und der Schweiz betroffene Verbraucher.

Auch zum aktuellen Vorgehen der iNet Onlin Ltd i.G. (www.Software-Heute.de) haben wir die Rechtsanwälte Schulze & Greif befragt und folgende Antwort erhalten:

„Auch die Vorgehensweise der iNet Onlin Ltd i.G. entspricht im Grunde der in den letzten Jahren gängigen Art zu Vertragsabschlüssen im Internet zu gelangen.

Es kann daher grundsätzlich auf die Ausführungen zu den bereits bekannten Portalen verwiesen werden. In der Regel steht Verbrauchern bei Vertragsabschlüssen über das Internet ein Widerrufsrecht (§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB) zu. Danach kann ein Verbraucher seine Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss führen sollte (hier die Anmeldung auf dem Internetportal Software-Heute.de) innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vertragspartner schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ausweislich der Angaben auf der Seite www.Software-Heute.de unter dem Link „Widerrufsrecht“ bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Widerruf an die iNet Onlin Ltd i.G. als Betreiber der Seite zu richten. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt dabei erst, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per E-Mail) erhalten hat. Eine Widerrufsbelehrung, die nur ins Internet gestellt wird, dem jeweiligen Vertragspartner aber nicht bei oder nach Vertragsabschluss nochmals in Textform zur Verfügung gestellt wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Aufgrund der Gestaltung der Seite Software-Heute.de kommt durchaus auch eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sowie unter Umständen wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Soweit sich der Verbraucher bei der Anmeldung in dem Glauben befunden hat, das Angebot sei kostenlos, kann durchaus ein rechtserheblicher Irrtum vorgelegen haben. In diesem Falle wäre grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB möglich. Darüber hinaus kommt unter Umständen auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht, da durch die Gestaltung der Internetseite der Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein kostenloses Angebot. Die Hinweise auf die entstehenden Kosten finden sich nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und am Rand der Anmeldemaske und sind nicht hervorgehoben. Sie können daher von einem Verbraucher leicht übersehen werden.

Soweit Verbraucher eine Rechnung der iNet Onlin Ltd i.G. erhalten, empfiehlt sich schriftlich einen etwaigen Vertragsschluss gegenüber der iNet Onlin Ltd i.G. unter Hinweis auf die oben genannten Bestimmungen zu widerrufen. Vorsorglich kann in diesem Zusammenhang auch eine Anfechtung des Vertragsschlusses erklärt werden. Zu Beweiszwecken sollte ein solches Schreiben grundsätzlich per Einschreiben/Rückschein versandt werden. Nach unseren Erfahrungen mit derartigen Internetangeboten ist es jedoch in der Tat nicht auszuschließen, dass der wirksam und fristgemäß erklärte Widerruf von der Gegenseite ignoriert wird. In vielen Fällen wird versucht, die Verbraucher trotz eines wirksam erklärten Widerrufs weiterhin mit Rechnungen und Mahnungen, zum Teil von Inkassobüros oder Rechtsanwälten, zur Zahlung zu bewegen und unter Druck zu setzen. Grundsätzlich müssen Sie nach einem wirksam erklärten Widerruf hierauf nicht mehr reagieren und können das ganze „aussitzen“. Durch die regelrechte Mahnflut fühlen sich viel Verbraucher unter Druck gesetzt. In diesem Fall ist es ratsam, die Sache einen Rechtsanwalt zu übergeben, der das Verfahren dann betreut. Auf jeden Fall sollten Sie reagieren, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte. Gegen diesen können Sie ebenfalls binnen einer Frist von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Der behauptete Zahlungsanspruch der Gegenseite müsste dann in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Wir bedanken uns bei den Rechtsanwälten Schulze & Greif für die Informationen.

3 comments
  1. Aktuelle Domain, die sich dazugesellt hat:

    lieferantenkontakte.com

    Derzeit läuft gerade mal wieder eine Mahnwelle, wie mir mitgeteilt wurde.

  2. Ich habe mich an die zuständige Behörde für Bayern gewendet, die lt. Bundeswirtschaftsministerium Verstöße gegen die Preisangabeverordung (in Bayern) prüft und ahndet. Zusätzlich an die zuständige Stelle in Niedersachsen (wegen dem Firmensitz), wobei hier eine Antwort noch aussteht.

    Wenn die zuständigen Kontrollorgane nicht wissen, ob die Preisangabe dem Gesetz entspricht, wer dann?

    Ich würde mir hier noch eine Bewertung der Rechtsanwälte Schulze&Greif wünschen.

    Denn im Artikel oben steht immer nur „möglich“ und „Klage kommt in Betracht“.
    Aber wie ist es nun definitiv?

  3. Bin auf Software-heuet.de reingefallen. Es wird per Email auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Da der Betreff „Zugangsdaten“ lauten habe ich die Email ignoriert.

    Ich habe den Fall dem
    Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,
    Infrastruktur, Verkehr und Technologie
    – Referat R (Landesregulierungsbehörde) –
    gemelden.

    Nach deren Auffassung ist der Hinweis auf die Kosten am Rechten Rand ausreichend.

    Hört sich für mich leider so an, als müsste ich bezahlen.

    Admin: Also, ich kenn die Leute da nicht, aber nur weil irgendein Hampel in irgendeiner bayerischen Behörde meint, die Kostenhinweise seien ausreichend, würde ich noch lange nicht zahlen. Aber mach mal, noch einer mehr der denen das Leben verlängert. Es hat auch einer gesagt „Los Adam, schnapp dir den Apfel“ – Ende der Geschichte ist bekannt!

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