Viele Opfer von Abofallen sind der Meinung, die Forderungen seien eindeutig Betrug. Richter in Rostock sehen das anders: Die Rostocker Staatsanwaltschaft hat aktuell vergeblich versucht, den Betreiber eines Downloadportals wegen Betruges anzuklagen. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Rostock mit dem Aktzenzeichen 30 Ds 303/11 wurde eingestellt, bzw. die Hauptverhandlung erst gar nicht eröffnet.
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Als Herausgeber z.B. von downloadtransfer.de hatte Alexander H. säumige Zahler mit deutlichen Hinweisen auf mögliche Folgen zur Zahlung überreden wollen. Die Staatsanwaltschaft hatte 12 Fälle ausgesucht, in denen die Opfer nachweislich keinen Vertrag abgeschlossen hatten. Diese 12 Opfer waren mit mehreren Mahnungen bedient worden.
Die Hauptverhandlung wurde erst gar nicht eröffnet und zwar weil dem Angeklagten im weiteren Verfahren nicht wirklich stichhaltig nachgewiesen werden könnte, dass er von der Rechtmäßigkeit der Forderungen nicht überzeugt war oder selbst Zweifel daran hätte haben sollen. Diese Einlassung habe man ihm im Verfahren nicht sicher nachweisen können, daher die Einstellung.
Zwar stellte das Gericht klar, dass sämtliche Forderungen NICHT rechtmäßig waren, der Angeklagte hätte aber nicht unbedingt Zweifel daran haben müssen. Das Schreiben von Mahnungen und die Androhung gerichtlicher Konsequenzen sei also nicht als Betrug zu werten.
Man könne dem Angeklagten im Hauptverfahren letztendlich nicht nachweisen, dass er in Betrugsabsicht gehandelt habe, Daher wurde dieses Verfahren erst gar nicht eröffnet.
Unterm Strich heißt das: Die Opfer müssen nicht zahlen, wer das Geld aber trotzdem haben will ist offiziell kein Betrüger.
Im grunde schließt sich das AG Rostock damit der Meinung des Berliner Kammergerichtes an. Nur evtuell ahnen zu können, dass eine Forderung nicht rechtmäßig ist, reicht noch nicht für eine erfolgreiche Betrugsanklage. Gibt der Forderungsinhaber an, dass er von der Rechtmäßigkeit ausgeht, dann ist im schwerlich das Gegenteil zu beweisen.