Gebühren für einen ungebeten zugesandten Kontoauszug müssen Bankkunden nicht zahlen (Quelle: Thinkstock by Getty-Images).
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Banken ist es nicht gestattet, ihren Kunden für jede Dienstleistung Geld in Rechnung zu stellen. So dürfen die Finanzinstitute beispielsweise keine Gebühren für Zwangskontoauszüge verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt weist die Verbraucherzentrale Sachen hin.
Die Begründung der Richter: Die Übersendung der nicht abgerufenen Kontoauszüge liege im Interesse der Bank (Az.: 2-25 O 260/10). Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mahnte erfolgreich die Deutsche Bank ab. Diese hatte für das Erstellen eines Zwangskontoauszuges jeweils ein Entgelt in Höhe von 1,94 Euro zuzüglich der Portokosten vom Kunden gefordert.
Nach Ansicht des Frankfurter Gerichts ist eine Bank aber verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse zu fertigen und dem Kunden zu übermitteln. Dieser Verpflichtung kommen die Kreditinstitute dadurch nach, dass sie dem Kunden die Möglichkeit zum kostenfreien Abholen der Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker oder per Onlineabruf bieten. Das Porto für das Übersenden eines Zwangskontoauszuges ist allerdings zulässig.
Die Bank wurde aufgerufen, die entsprechenden Formulierungen in seinen Verträgen zu Finanzdienstleistungen nicht mehr zu verwenden. Für den Fall eines Verstoßes hat die Entscheidung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro festgelegt.
Ähnliche Gebühren verlangen laut vzbv auch zahlreiche andere Geldhäuser. Das Abholen von Kontoauszügen lässt sich auch manches Geldhaus von seinen Online-Kunden bezahlen. Experten raten deshalb, vor der Entscheidung für ein Online-Konto jede einzelne Gebühr im Preisverzeichnis des Produkts zu überprüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.