Sicherheit am Arbeitsplatz im Handwerk: Darauf kommt es an


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Auch, wenn das Handwerk üblicherweise goldenen Boden hat, sind Unfälle am Arbeitsplatz bei Handwerkern leider immer noch die Hauptursache für eine Arbeitsunfähigkeit. Statistisch gesehen kommen in der Regel auf 1.000 beschäftigte Handwerker rund 55 Arbeitsunfälle pro Jahr. Wir gehen der Frage nach, auf was es bei der Sicherheit am Arbeitsplatz für Handwerker und deren Vorgesetzte besonders ankommt. Denn Handwerker auf dem Bau sind besonders häufig von Arbeitsunfällen betroffen.

Im Arbeitssicherheitsgesetz, kurz ASiG genannt, ist eindeutig festgelegt, dass auch in Handwerksbetrieben eine gesondert geschulte Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden muss. Diese hat die Aufgabe, den Vorgesetzten sowie das Unternehmen in der Einschätzung und Beurteilung von Gefahren am Arbeitsplatz zu unterstützen. Dabei hat diese Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz im Handwerk separat stattzufinden und muss ausführlich dokumentiert werden. Sie ist keinesfalls mit den regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen gleichzusetzen.

Zu einer ordnungsgemäßen Gefährdungsbeurteilung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört unter anderem:

● die Systembegrenzung, was eine Nennung der einzelnen Arbeitsbereiche, Tätigkeiten sowie Personen beinhaltet
● der Ist-Zustand, bei welchem vorhandene Gefahrenquellen durch eine Begehung und einer Analyse von bisher erfassten Arbeitsunfällen erfasst und dokumentiert werden
● die Bewertung, welche anhand von Gesetzen und Anforderungen wie der BGen die Ziele benennt, durch die Gefahrenquellen künftig ausgeschlossen werden können

Aus dieser Gefährdungsbeurteilung müssen dann entsprechende Maßnahmen abgeleitet, umgesetzt und die Umsetzung auch kontrolliert werden. Abschließend wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bewerten und eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung vornehmen.

Die Vorgaben für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Gefährdungsbeurteilung sind an den § 5 des Arbeitsschutzgesetzes gebunden.

Jeder Handwerksbetrieb wird natürlich darum bemüht sein, eventuelle Gefahrenquellen für seine Angestellten auszuräumen. Doch schnell ist es auf dem Bau passiert, dass ein Handwerker irgendwo abrutscht, stolpert oder sich beim Umgang mit Maschinen verletzt. Handwerken müssen daher allgemein gültige Sicherheitsregeln, aber auch die Produktbeschreibung und produktspezifische Sicherheitsrichtlinien der jeweiligen Geräte übermittelt werden. Auch eine Dokumentation ist Pflicht. Es genügt nicht, regelmäßig die Handwerker in der Arbeitssicherheit zu unterweisen, sondern diese auch zu dokumentieren. Hilfreiche Formulare finden Unternehmer oder deren beauftragte Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Handwerk bei den zuständigen Berufsgenossenschaften.

Wer als Unternehmer für die optimale Sicherheit am Arbeitsplatz sorgt, wird sich grundsätzlich auch darüber freuen können. Denn schlussendlich ist es der Vorsorge und Aufsichtspflicht zu verdanken, wenn es zu weniger Arbeitsausfällen der Handwerker durch Unfälle am Arbeitsplatz kommt. Wichtig ist hier der vorgegebene Turnus von einem Jahr, in welchem die Sicherheitsbelehrungen immer wieder aufgefrischt und erneuert werden müssen.

Kleinere Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitern können unter Umständen auf eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit verzichten. Voraussetzung dafür ist jedoch die Eigeninitiative des Chefs, der sich in puncto Arbeitssicherheit und Unfallverhütung umfassend weiterbildet.

Nicht verzichten kann jedoch kein einziger Handwerksbetrieb auf einen Betriebsarzt oder einen zuständigen Durchgangsarzt, der eventuell auftretende Verletzungen behandelt oder Unfälle bei Handwerkern erfasst, behandelt und dokumentiert.

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