Schrottimmobilien: NRW plant härteres Vorgehen gegen Eigentümer

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Auf die Inhaber von Schrottimmobilien kommen in NRW möglicherweise hohe Bußgelder zu. Denn das Kabinett in Düsseldorf verabschiedete am 12. November das Wohnaufsichtsgesetz. Damit sollen den Städten und Gemeinden mehr Möglichkeiten gegeben werden, gegen Vermieter, die ihre Wohnungen verkommen lassen, vorzugehen. Werden die Missstände nicht beseitigt, können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen.

Das Wohnaufsichtsgesetz sieht vor, dass die Wohnungsämter bei sanierungsbedürftigen Wohnungen die nötigen Instandsetzungen anordnen können. Wird die Wohnung trotzdem nicht saniert, drohen Bußgelder.

Für Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, ist das Gesetzesvorhaben ein zweischneidiges Schwert: „Natürlich ist es im Sinne des Mieterschutzes zu begrüßen. Sie sollen nicht länger mit überhöhten Mieten für sanierungsbedürftige Wohnungen abkassiert werden. Aber für Besitzer von Schrottimmobilien, die auf unseriöse Anbieter hereingefallen sind, kann es natürlich noch bitterer werden“, so der Fachanwalt.

Denn oft genug sind die Besitzer von Schrottimmobilien selbst zum Opfer geworden. Sie sind auf windige Anbieter hereingefallen, die ihnen Immobilien als sichere Kapitalanlage angedreht haben. Nur stellte sich diese sichere Kapitalanlage dann oft genug als heruntergekommene Immobilie mit großem Sanierungsbedarf heraus. Die erwarteten Mieteinnahmen können nicht erzielt werden oder die Wohnungen stehen leer. „Das Ende vom Lied ist, dass die ahnungslosen Käufer auch noch einen Kredit aufgenommen haben und dann auf ihren Schulden sitzen bleiben. Wenn sie durch das geplante Gesetz in NRW noch weiter zur Kasse gebeten werden, wird die Lage immer aussichtsloser“, so Cäsar-Preller.

Grundsätzlich rät der Fachanwalt den Erwerbern von Schrottimmobilen, das Geschäft rechtlich überprüfen zu lassen. „Der BGH schreibt vor, dass der Käufer, der eine Immobilie als Anlagezweck erwirbt, über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition aufgeklärt werden muss. Unserer Erfahrung nach blieb diese Aufklärung aber oft aus. Ganz im Gegenteil wurden die Käufer häufig mit falschen Versprechungen, z.B. viel zu hohen Mieteinahmen, gelockt. Eine Besichtigung der Immobilie wurde hingegen oft verweigert. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung  geltend gemacht werden können“, so Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/aktuelles/artikel/anlegerschutz/

Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

 

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