Schnäppchenkäufe bei eBay

Auf Online-Plattformen wie Ebay lässt sich so manches Schnäppchen machen. Vom Verkäufer ist allerdings nicht jedes Schnäppchen auch so beabsichtigt und der Käufer hat nicht immer Anspruch auf die Herausgabe der Ware zu dem angebotenen Preis. Denn auch der Verkäufer kann einen Irrtum unterliegen, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt (Az.: 274 C 21792/16).

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In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verkäufer einen hochwertigen Koffer bei eBay eingestellt. Neuwert: rund 300 bis 700 Euro. Der Mann hatte Erfahrung mit Online-Auktionen bei eBay. Dennoch unterlief ihm irrtümlich ein dicker Fehler. Er bot den Koffer nicht zur Auktion, sondern zum Sofortkaufpreis von 1 Euro an. Ein Käufer ließ verständlicherweise nicht lange auf sich warten. Ebenso verständlich, dass der Verkäufer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, den Koffer nicht zu diesem Preis verkaufen wollte. Er erklärte dem Käufer seinen Irrtum. Er habe zu spät gemerkt, dass er den Koffer fälschlicherweise nicht zur Auktion eingestellt habe. Als er den Fehler bemerkt habe, sei das Angebot des Käufers schon eingegangen.

Doch der Mann wollte auf sein Schnäppchen nicht so einfach verzichten. Wegen Nichterfüllung trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte Ersatz in Höhe des von ihm auf einen Wert von 700 Euro veranschlagten Koffers abzüglich des einen Euros. Die Beiden konnten sich nicht einigen, so dass das Amtsgericht München entscheiden musste.

Der Verkäufer argumentierte, er habe die Auktion zum Startpreis von 1 Euro zunächst als Vorschau erstellen und noch gar nicht aktivieren wollen. Die Buttons für die beiden Verkaufsarten seien aber so angeordnet, dass er sie irrtümlich verwechselt habe. Tatsächlich habe er den Koffer inzwischen über eine Ebay-Auktion für 361 Euro verkauft.

Das AG München entschied zu Gunsten des Verkäufers. Es sei kein Kaufvertrag zu Stande gekommen bzw. sei dieser durch den Beklagten wirksam angefochten worden. Der Verkäufer unterlag nach Auffassung des Gerichts einem zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum als er das Angebot einstellte. Die Eingabefelder bzw. Buttons lägen so eng beieinander, dass eine derartige Verwechslung durchaus möglich sei. Zudem wandele sich das Erscheinungsbild bei eBay häufiger. Dadurch könne auch bei erfahrenen Nutzern der Überblick verloren gehen. Zudem habe der Verkäufer unmittelbar auf das Angebot des Käufers reagiert und seinen Irrtum erklärt.

Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

„In dem Fall hat der Verkäufer seinen Irrtum noch rechtzeitig bemerkt. Grundsätzlich lassen sich Auktionen aber nur schwer wieder abbrechen. Wer nicht aufpasst, kann gezwungen sein, die Ware auch herauszugeben“, so Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Autorin: Rechtsanwältin Jessica Gaber
Kanzlei Cäsar-Preller

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