Nach einer Operation hatte ein Krankenhaus eine OP-Nadel im Bauchraum der Patientin vergessen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach der Frau mit Urteil vom 20. Dezember 2018 Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu. Zudem erhält die Patientin ihre bisherigen materiellen Schäden in Höhe von ca. 2000 Euro zurück und der Krankenhausträger muss ihr alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus dem Behandlungsfehler resultieren, ersetzen (Az.: 1 U 145/17).
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Die Patientin hatte sich einer Operation in dem Krankenhaus unterzogen. Dass bei der OP aus Versehen eine Nadel im Bauchraum der Frau zurückgeblieben war, wurde erst später bei einem CT festgestellt und die Patientin erst zwei Monate nach der Operation darüber informiert. Seitdem muss sich die Frau zur Kontrolle regelmäßig röntgenologisch untersuchen lassen. Sie befürchtet Folgeschäden und ggf. die Notwendigkeit einer weiteren OP, um die Nadel zu entfernen. Das Landgericht Ulm hatte der Frau Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen. Gegen dieses Urteil hatte der Träger des Krankenhauses Berufung mit der Begründung eingelegt, dass eine unterbliebene Zählkontrolle keinen Behandlungsfehler darstelle.
Diesen Einwand ließ das OLG Stuttgart allerdings nicht gelten. Es stellte vielmehr fest, dass das Zurücklassen der OP-Nadel im Bauchraum der Patientin einen Behandlungsfehler darstelle, den sich die Klinik auch zurechnen lassen müsse. Nach der Rechtsprechung des BGH müssten Ärzte alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen, um das unbeabsichtigte Zurücklassen eines Fremdkörpers im OP-Gebiet zu verhindern. Dazu zähle auch, nach dem Eingriff die Instrumente auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, führte das OLG aus.
Die unterlassene Zählkontrolle und die verspätete Aufklärung der Patientin seien daher als Behandlungsfehler zu bewerten, der bei der Klägerin zu einem Schaden geführt habe. Sie sei nicht nur durch die regelmäßige Lagekontrollen der Nadel, sondern auch durch das Wissen über die Nadel im Körper und die Ungewissheit über die Notwendigkeit einer weiteren OP zur Entfernung der Nadel belastet, urteilte das OLG Stuttgart. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
„Leider kommt es immer wieder vor, dass Patienten durch ärztliche Behandlungsfehler einen Schaden erleiden. In vielen Fällen können aufgrund des Behandlungsfehlers Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
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Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller