Eine ständige Geräuschkulisse aus Nachbarwohnungen kann einem ganz schön auf die Nerven gehen. „Ein Anspruch auf Mietminderung lässt sich daraus aber nicht automatisch ableiten“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
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Im folgenden Beispiel geht es um ein Ehepaar, welches seit zwei Jahren Mieter in einem Mehrfamilienhaus ist. Im Mietvertrag des Ehepaares ist nicht vereinbart, welchen Schallschutz der Vermieter zu leisten hat. Über dem Ehepaar wohnt eine Familie. Sobald in dieser Wohnung die Toilettenspülung betätigt wird, der Fernseher läuft oder gesaugt wird, sind diese alltäglichen Geräusche in der Wohnung des Ehepaars zu hören.
Das Ehepaar empfindet diesen Geräuschpegel als zu laut und störend und veranlasst daher eine Trittschallmessung beim Sachverständigen Hörschutz. Die Messung ergibt, dass die Wohnung des Ehepaares lediglich dem Norm-Schallschutz entspricht, der bei der Errichtung des Hauses galt. Allerdings könne man einen höheren Schallschutz erwarten, und bei dem Gebäude könnte dieser auch leicht verwirklicht werden.
Das Ehepaar verlangt daraufhin eine Mietminderung, da der Schallschutz mittlerweile veraltet ist und nicht mehr dem Mindeststandard aus dem Jahr 2010 entspricht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes ist eine Mietminderung allerdings nicht angebracht. Als das Ehepaar die Wohnung gemietet hat, entsprach diese nämlich den seinerzeit geltenden Schallschutzanforderungen und es wurde vertraglich nicht erwähnt, in welcher Art und in welchem Umfang der Vermieter den Schallschutz zu gewährleisten hat.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller meint dazu: „Grundlage für eine erfolgreiche Klage wäre der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter gewesen. Wird in dem Vertrag der Umfang und die Art des Schallschutzes schriftlich festgehalten, so hätte das Urteil anders ausgehen können oder gar müssen. Der Mieter kann erwarten, dass seine Wohnung einen gewissen Standard aufweist, der bei ähnlichen Wohnungen auch üblich ist. Dabei kommt es auf das Alter und die Art und Ausstattung des Gebäudes an und auf die Höhe der Miete. Ohne vertragliche Vereinbarung hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf einen erhöhten Schallschutz der Wohnung.“ Das Ehepaar im Fallbeispiel muss sich also mit dem vorhandenen Schallschutz abfinden und kann keine Mietminderung fordern, da es keine vertragliche Regelung gibt.
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Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller