Schadensersatz ohne Anwalt

Aktuell wird insbesondere ein Thema im Dieselskandal intensiv besprochen: „Brauche Ich einen Anwalt um Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche durchzusetzen? Dazu von unserer Seite ein klares Ja: Schadensersatz ohne Anwalt geht nicht. Anbei die Gründe am Beispiel eines Besitzers eines Porsche Cayenne 3,0 TDI, dessen Besitzer das Auto gerne zurückgeben möchte. Der Cayenne hat 85.000 Euro kostet, wurde über die Porsche Bank vor 22 Monaten finanziert.

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Herr M. ist stinksauer und möchte das Auto gerne zurückgeben, weil er durch eventuelle Rückrufaktionen Schäden an Motorbauteilen befürchtet und auch von Leistungsverlusten ausgeht. Bevor ein Verfahren vor Gericht geht, muss im außergerichtlichen Verfahren der Versuch unternommen werden, die Streitigkeit aus dem Weg zu räumen. So wie das Auto nach dem Rückruf läuft hat er es nicht bestellt. Her M. schreibt einen Brief an seinen Porsche-Händler und bittet um Rücknahme des PKW. Der antwortet ihm nach 2 Monaten und erklärt, dass das Auto nicht vom Abgasskandal betroffen ist und zudem wäre ohnehin die Gewährleistungsfrist abgelaufen. Für etwaige Ansprüche sei jetzt die Porsche AG zuständig.

Was wäre mit einem Anwalt anders gelaufen?

Der Anwalt hätte eine Frist gesetzt und nach Fristablauf Klage erhoben. Damit wäre der Fall innerhalb der Gewährleistung geblieben. Kein deutsches Autohaus erklärt sich nach einem privat aufgesetzten Schreiben bereit, einen PKW zurückzunehmen.

Da kein Autohaus auf private Anschreiben reagiert kommt es erst gar nicht zum gerichtlichen Verfahren, weil hier aufgrund der hohen Streitwerte Anwaltspflicht besteht. Der Autobesitzer kann sich gar nicht selbst juristisch vertreten.

Heißt: Schadensersatz ohne Anwalt geht nicht!

Will man im außergerichtlichen Verfahren wirksam Fristen wahren oder verlängern, dann geht das nur mit der Androhung „weiterer juristischer Schritte“. Hier wird der Beschwerdeführer ohne Anwalt allerdings zum zahnlosen Tiger, weil der Verfahrensgegner ganz genau weiß, dass kein Anwalt beteiligt ist und wohl auch keine Klage erhoben werden wird. Ein Einlenken an dieser Stelle wäre objektiv betrachtet verfrüht – das kann man immer noch machen, wenn es Post vom Anwalt gibt.

Natürlich kann auch in einem privaten Anschreiben eine Frist gesetzt werden, aber wenn nach dieser Frist keine Klage erhoben wird, muss die Gegenseite auch nichts weiter unternehmen oder auch nichts befürchten, solange der Anspruchsteller keinen Anwalt zur Wahrung seiner Rechte beauftragt.

Beispiel Volkswagen

Die Volkswagen AG und deren Händler lehnen Ansprüche sowohl im außergerichtlichen Verfahren als auch in der ersten Instanz vor dem Landgericht grundsätzlich ab. Erst in der 2. Instanz wird NACH Verfahrenseröffnung ein Vergleich angeboten, ohne das vorherige Urteil anzuerkennen.

Die Taktik ist klar: Jedes Abgasskandal-Opfer, das ein hohes Prozesskostenrisiko scheut, spart dem Konzern ärgerliche Ausgaben. Andererseits möchte man aber auch kein Urteil eines Oberlandesgerichtes in der Presse sehen, dass einem Opfer einen hohen Anspruch zusteht. So wird mit allen Beteiligten Stillschweigen vereinbart und die eigentliche Nachricht, dass es kaum ein Prozesskostenrisiko gibt, fällt unter den Tisch.

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