Wer einen VW, AUDI, SEAT oder SKODA mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 gekauft hat, kann seine Schadensersatzansprüche im Dieselskandal nach wie vor geltend machen. Es besteht immer noch die Möglichkeit, sich der Musterklage gegen VW anzuschließen oder individuell zu klagen. Die Schadensersatzansüprüche sind in der Regel am 31.12.2018 nicht nicht verjährt.
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Rund 400.000 Verbraucher haben sich bis jetzt der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen und die Anmeldung ist immer noch möglich. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung können sich geschädigte Verbraucher in das Klageregister eintragen. Das OLG Braunschweig hat bisher noch keinen Termin genannt, wann das Musterfeststellungsverfahren eröffnet wird. Dies muss mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn geschehen.
Frage ist jetzt, warum überhaupt um den 31. Dezember 2018 als Verjährungstermin so ein Wirbel gemacht wurde. Zum einen hat der Termin für das Musterverfahrens keine Bedeutung, da die Klage schon im November 2018 eingereicht wurde, zum anderen zweifeln eigentlich alle Experten die Wirksamkeit des Fristablaufes zu diesem Termin ohnehin an, und zwar vor folgendem Hintergrund.
Der 31. Dezember 2018 hat sich manifestiert als Termin zur Verjährung von Ansprüchen im VW Abgasskandal, weil VW-Chef Winterkorn im September 2015 zuggegeben hatte, 2,6 Millionen Fahrzeuge in Deutschland manipuliert zu haben. Drei Jahre später zum Jahresende verjährt die Sache also.
Wer aber den Text zur Verjährung im BGB genau studiert weiß, dass sich die Verjährung auf den Termin der Kenntnis einer Handlung bezieht, und Kenntnis haben Opfer des Dieselskandals unter Umständen erst durch Zusendung des Rückrufschreibens erhalten. Wurde dieses erst im Jahr 2016 zugestellt, dann verjährt der Anspruch auch erst zum 31. Dezember 2019.
Rechtsanwalt Hendrik Langeneke, der im Kreis Soest zahleiche Mandanten in Klagen gegen die Volkswagen AG vertritt: „Natürlich war und ist es richtig, sich einer Verjährungsgefahr erst gar nicht zu stellen, daher sind Kläger, die Ihren Anspruch noch im Jahr 2018 anmeldeten garantiert auf der sicheren Seite. Wer diesen Termin allerdings verpasst hat, kann meiner Meinung nach immer noch klagen, wenn er nicht expliziert schon im Jahr 2015 auf den Dieselskandal hingewiesen wurde.“
Dies dürfte besonders für gewerbliche Nutzer interessant sein, welche sich zur Fristwahrung nicht an der Verbraucher-Klage beteiligen konnten. Langeneke: „In einer Vielzahl von Fällen ist der Anspruch nicht verjährt!“ Der Anwalt aus Bad Sassendorf führt in diesem Zusammenhang derzeit ein interessantes Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg. Das streitgegenständliche Auto war erst 2016 gekauft worden „Ob mein Mandant zum Termin des Kaufes von den Manipulationen wusste oder ob er im Rahmen der Informationspflichten von VW oder Händler darüber aufgeklärt wurde, dürfte in diesem Verfahren geklärt werden – und wenn nicht hier, dann spätestens vor dem Oberlandesgericht in Hamm.