Schadensersatz im Abgasskandal – Zinsanspruch ab Kaufdatum

Die Rechtsauffassung, dass VW die Kunden im Abgasskandal vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist, wird inzwischen von vielen Gerichten vertreten. Das OLG Köln hat diese Auffassung nun mit Hinweisbeschluss vom 29. April 2019 bestätigt.

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Wie „Legal Tribune Online“ berichtet, gehe das OLG Köln in einem Berufungsverfahren zum Abgasskandal davon aus, dass VW den Kunden sittenwidrig geschädigt habe und schadensersatzpflichtig ist. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn werde es daher voraussichtlich zurückweisen, heißt es in dem Hinweisbeschluss. „Daher ist es wahrscheinlich, dass VW die Berufung zurückziehen wird, um eine verbraucherfreundliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Abgasskandal zu vermeiden. Das würde zur bisherigen Strategie von VW passen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das OLG Köln hat seine Auffassung nun dennoch durch den Hinweisbeschluss deutlich gemacht und sieht einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Kunden. Zahlreiche Gerichte haben bereits so entschieden und dürften sich durch den Hinweisbeschluss des OLG Köln bestätigt sehen. Darüber hinaus brachte das OLG einen neuen Ansatz bei der Berechnung des Zinsanspruchs für den geschädigten Kunden ins Spiel. Es bestätigte die Auffassung des Landgerichts Bonn, dass der Zinsanspruch nicht erst ab Klageerhebung besteht, sondern schon ab Zahlung des Kaufpreises.

Dieser frühere Zinsanspruch könne sich aus dem Deliktzins ergeben. Das LG Bonn hatte ausgeführt, dass VW die Kunden durch die Täuschung über die Abgasmanipulationen dazu veranlasst habe, den Kaufpreis zu zahlen. Dieses Geld sei dem Kunden quasi „entzogen“ worden, so dass er nach § 849 BGB einen Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises habe. „Setzt sich diese Auffassung durch, kann der Zinsanspruch für den geschädigten Kunden erheblich steigen und für VW dürfte es insgesamt richtig teuer werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung. VW ist natürlich anderer Auffassung, da die Kunden das Fahrzeug während der Zeit ja nutzen konnte. Der Konzern hat ein Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben, berichtet „Legal Tribune Online“.

„Nachdem zahlreiche Gerichte im Abgasskandal inzwischen verbraucherfreundlich entscheiden, rücken nun die Aspekte der Nutzungsentschädigung und des Zinsanspruchs mehr und mehr in den Blickpunkt. Das gilt natürlich nicht nur bei Ansprüchen gegen VW, sondern auch bei Klagen gegen Porsche oder Audi“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

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