Vom Abgasskandal betroffene Audi-Käufer haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Das bestätigt ein Urteil des Landgerichts Bonn. Das LG Bonn sprach der Käuferin eines Audi Q3 mit Urteil vom 27. Februar 2019 Schadensersatz zu (Az.: 1 O 217/18).
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Die Klägerin hatte den Audi Q3 2.0 TDI Quattro Anfang 2014 als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Nach dem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt ließ die Klägerin das Software-Update zwar installieren, verlangte später aber die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Ihre Klage hatte Erfolg. Die Klägerin sei durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadensersatz, urteilte das LG Bonn. Das Gericht führte aus, dass der Schaden der Klägerin auch nicht durch die Installationen des Software-Updates beseitigt sei. Denn sie habe aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens des Herstellers einen Vertrag abgeschlossen, den sie in Kenntnis der Umstände nicht geschlossen hätte. „Mit dem Abschluss eines in dieser Form ungewollten Kaufvertrags ist der Klägerin bereits der Schaden entstanden. Daran ändert auch ein Software-Update nichts, der Kaufvertrag bleibt davon unberührt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Sie kann ihren Audi Q3 zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss sie sich allerdings einen Nutzungsersatz anrechnen lassen.
„Die Liste von Urteilen zu Gunsten der durch den Abgasskandal geschädigten Verbraucher wird immer länger. Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, so Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
Allerdings beschränkt sich der Abgasskandal bei Audi nicht auf Modelle mit dem Motortyp EA 189. Inzwischen sind auch zahlreiche Fahrzeuge mit dem 3-Liter-Dieselmotor von Rückrufaktionen betroffen. „Auch hier besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Händler oder den Hersteller geltend zu machen“, sagt Dr. Hartung.