Schadensersatz beim VW Sharan im Abgasskandal – 2 O145/19

Im Abgasskandal erhält der Käufer eines VW Sharan sein Geld gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das hat das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Urteil vom 13. Dezember 2019 entschieden (Az.: 2 O145/19).

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Das Urteil hat Hartung Rechtsanwälte erstritten. „Erfreulich ist, dass das Gericht auch den Anspruch auf Deliktzinsen in Höhe von 4 Prozent ab Kaufpreiszahlung zugesprochen hat. Dieser Rechtsauffassung schließen sich immer mehr Gerichte an. Durch den Anspruch auf Deliktzinsen wird der Abzug einer Nutzungsentschädigung zumindest teilweise wieder ausgeglichen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Ebenso stellte das Gericht klar, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers keinesfalls verjährt seien. Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist sei nicht schon mit dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandals im Herbst 2015 in Lauf gesetzt worden. Kenntnis habe der Kläger erst durch den Erhalt des Rückrufschreibens im Jahr 2016 erhalten, so dass er auch 2019 seine Ansprüche noch geltend machen konnte.

Der Kläger hatte den VW Sharan mit dem Dieselmotor EA 189 im März 2015 gebraucht gekauft. Nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen und Rückruf des Fahrzeugs, ließ er das Software-Update zwar aufspielen, verlangte im Mai 2019 aber auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Das LG Waldshut-Tiengen gab der Klage weitgehend statt. VW habe das Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten auf den Markt gebracht und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Das Fahrzeug sei aufgrund der Abgasmanipulationen nicht uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzbar gewesen. Dem Käufer sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da das Auto nicht seinen berechtigte Erwartungen entsprochen habe, so das Gericht.

VW habe die Abgaswerte gezielt und in großem Umfang zum Nachteil von Käufern und Umwelt manipuliert, um den Gewinn zu maximieren. Aufsichtsbehörden und Verbraucher seien aus reinem Profitstreben systematisch getäuscht worden, führte das Gericht weiter aus. Der Schaden lasse sich auch durch ein Software-Update nicht beseitigen, da das Fahrzeug weiter mit einem Makel behaftet bleibe. VW sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, müsse den Sharan zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Bekanntlich hat sich der VW-Abgasskandal nicht auf Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 beschränkt, sondern auch Fahrzeuge der Marken VW, Audi und Porsche mit den größeren Dieselmotoren erfasst. Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal: „Auch hier können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.“

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