Schadenersatz nach Facebook-Datenleck

Allein in Deutschland waren rund 6 Millionen Nutzer von einem Datenleck bei Facebook betroffen, das im Frühling 2021 bekannt wurde. Sensible personenbezogene Daten sind durch die Datenpanne bei Facebook im Internet gelandet. Inzwischen entscheiden immer mehr Gerichte, dass die betroffenen Facebook-Nutzer Anspruch auf Schadenersatz haben, so auch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 26. Januar 2023 (Az.: 24 O 52/22).

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In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin ein Profil bei Facebook und war von dem Datenleck betroffen, bei denen die Daten Millionen Nutzer im Internet verbreitet wurden. Die Täter waren durch sog. Scraping an die Daten gelangt. So seien auch die personenbezogenen Daten der Klägerin wie Mobilfunknummer, Facebook-ID, Name, Geschlecht und Wohnort auf einer Datenbank im Darknet gelandet.

Die Klägerin führte an, dass sie dadurch einen erheblichen Kontrollverlust über ihre Daten erlitten habe und den Missbrauch ihrer Daten befürchten müsse. Zudem habe sie seit 2021 verstärkt Spam-Nachrichten per E-Mail und SMS mit offensichtlichen Betrugsversuchen oder potenziellen Virenlinks erhalten. Sie forderte daher von Facebook bzw. dem Mutterkonzern Meta immateriellen Schadenersatz.

Das LG Stuttgart sprach ihr immateriellen Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro zu. Wegen mehreren Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei die Beklagte schadenersatzpflichtig, so das Gericht. So liege bereits ein Verstoß gegen die Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 13 DSGVO vor. Denn die Klägerin sei nicht ausreichend über die Verwendung ihrer Mobilfunknummer für das von Facebook verwendete Contact-Import-Tool (CIT) aufgeklärt worden.

Weiter führte das Gericht aus, dass auch ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO vorliegt, wonach der Verantwortliche verpflichtet ist, bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Hinblick auf die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dabei seien besonders die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung der Daten verbunden sind, u.a. durch „unbefugte Offenlegung von bzw. unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.“ Dieser umfassenden Risikobestimmung sei die Beklagte zumindest nicht ausreichend nachgekommen, so das Gericht.

Die Klägerin habe daher Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro, entschied das LG Stuttgart. Ihr sei i.S.d. Art. 82 DSGVO ein Schaden entstanden, da sie ihre personenbezogenen Daten nicht mehr kontrollieren könne.

Facebook-Nutzern, die seit mindestens Anfang 2019 ein Facebook-Konto haben, bietet die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine kostenlose und unverbindliche Überprüfung an, ob sie von dem Datenleck betroffen sind und Anspruch auf Schadenersatz haben.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/

 

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