Rückzahlung tariflich vereinbarter Sonderzahlungen – BAG 10 AZR 290/17

Arbeitnehmer freuen sich verständlicherweise über Sonderzahlungen wie ein 13. Monatsgehalt. Allerdings können Arbeitgeber tariflich vereinbarte Sonderzahlungen zurückverlangen, wenn diese davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag auch noch besteht. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 erneut bestätigt (Az.: 10 AZR 290/17).

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Tariflich vereinbarte Sonderzahlungen sind in Arbeitsverträgen keine Seltenheit. Sie dienen u.a. dazu, den Arbeitnehmer für seine Leitungen oder auch für seine Treue zum Betrieb zu belohnen. Der Arbeitnehmer hat aber nicht in jedem Fall Anspruch auf die Sonderzahlung. Denn die Zuwendung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis auch noch zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr besteht.

Das BAG hat in dem zu Grunde liegenden Fall einen Busfahrer zur Erstattung einer Sonderzahlung verurteilt. In seinem Arbeitsvertrag war der Anspruch auf eine Sonderzahlung bis zum 1. Dezember tariflich vereinbart. Die Vereinbarung sah aber auch vor, dass der Arbeitnehmer die Sonderzuwendung zurückzahlen muss, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres durch eigenes Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Genau das war der Fall. Der Busfahrer hatte den Arbeitsvertrag zum Januar 2016 gekündigt, im November 2015 aber die Sonderzuwendung erhalten. Der Arbeitgeber verlangte die Sonderzahlung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß der tariflichen Regelung zurück.

Dagegen wehrte sich der Busfahrer. Die Tarifvorschrift verstoße als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit. Wie schon in den Vorinstanzen hatte der Busfahrer auch vor dem BAG keinen Erfolg. Die Rückzahlungsverpflichtung aus der tariflichen Stichtagsregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, urteilten die Erfurter Richter. Aufgrund der Tarifautonomie stehe den Tarifvertragsparteien ein größerer Gestaltungsspielraum zu als Arbeitgebern bei der Formulierung des Arbeitsvertrags. Die Tarifparteien seien nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es reiche aus, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gebe, so das BAG.

„Anders hätte es allerdings ausgesehen, wenn die Rückzahlungsregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden wäre. Dann wäre sie unwirksam gewesen. In diesem Zusammenhang verwiesen die Erfurter Richter auf ein älteres BAG-Urteil, wonach Sonderzahlungen mit Mischcharakter nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden können“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

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