Rücktritt Lebensversicherung – Alternative zu Widerruf oder Widerspruch

Rücktritt Lebensversicherung Rücktritt Lebensversicherung

Neben dem Widerruf bzw. Widerspruch bietet auch der “ Rücktritt Lebensversicherung “ oder Rentenversicherung dem Verbraucher die Möglichkeit, sich seine geleisteten Prämien vom Versicherungsunternehmen zurückzuholen.

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Viele Verbraucher haben auf eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung als Baustein zur Altersvorsorge gesetzt. Die Erwartungen wurden allerdings nicht immer erfüllt und Versicherungsnehmer suchen nach einer Lösung, sich wieder von ihrer Versicherung zu trennen ohne dabei Geld zu verlieren. Das ist durch die vorzeitige Kündigung in der Regel aber nicht möglich. „Dann zahlt der Versicherer nur den Rückkaufswert zurück. Und der liegt zumeist unter den geleisteten Prämien. Bei einem erfolgreichen Widerspruch oder Rücktritt hat der Versicherungsnehmer aber die Möglichkeit, seine geleisteten Prämien zurückzuerhalten und kann auch noch Ansprüche auf einen Nutzungsersatz geltend machen. Das Versicherungsunternehmen kann dann nur für den geleisteten Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT.

Umso erfreulicher ist für Versicherungsnehmer ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2017 (Az.: IV ZR 173/15). Der BGH erklärte, dass der Rücktritt von der Versicherung auch Jahre nach dem Vertragsabschluss noch möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsmöglichkeiten belehrt wurde. Die Karlsruher Richter führten aus, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müsse. Dazu muss die Belehrung auch so gestaltet sein, dass sie vom Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen wird.

Rücktritt Lebensversicherung – auch nach Jahren noch wirksam

Das war in dem zu Grunde liegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Hier hatte der Verbraucher im Jahr 2006 eine Rentenversicherung abgeschlossen und 2010 gekündigt. Nachdem der Versicherer den Rückkaufswert ausgezahlt hatte, erklärte der Verbraucher schließlich noch den Widerruf bzw. den Rücktritt und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Prämien. Der Rücktritt sei noch möglich, da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden war.

Der BGH folgte dieser Argumentation. Denn die Belehrung erhalte keinen Hinweis darauf, wie das Rücktrittsrecht auszuüben sei. Außerdem sei sie in einer Reihe anderer Erklärungen und Hinweisen aufgeführt, ohne in irgendeiner Form hervorgehoben zu sein. Bei einer solchen Darstellung sei nicht gewährleistet, dass die Belehrung vom Versicherungsnehmer auch zur Kenntnis genommen werde. Die Belehrung müsse in schriftlicher Form ordnungsgemäß vorliegen. Fehler könnten auch nicht durch die Beratung eines Versicherungsmaklers geheilt werden, so der BGH. In der Konsequenz wurde dadurch die vierwöchige Rücktrittsfrist nicht ausgelöst und der Rücktritt konnte auch Jahre nach Abschluss noch wirksam erklärt werden.

„Finanziell hat es sich für den Verbraucher gelohnt, auf seinem Rücktrittsrecht zu bestehen. Denn der Rückkaufswert, den das Versicherungsunternehmen ausgezahlt hatte, hat nicht einmal der Hälfte der geleisteten Prämien entsprochen. Durch den erfolgreichen Rücktritt erhält der Versicherungsnehmer jetzt seine Prämien zurück“, so Rechtsanwalt Jansen.

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