Mercedes muss im Abgasskandal auch Modelle der beliebten C-Klasse zurückrufen. Den Rückruf hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für weltweit rund 99.000 Fahrzeuge, davon ca. 11.000 in Deutschland, im Februar 2019 angeordnet. Betroffen sind Modelle der C-Klasse der Baujahre 2013 bis 2018 mit dem Dieselmotor OM 626.
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Grund für den Rückruf ist, dass das KBA eine unzulässige Abschaltreinigung bei der Abgasreinigung festgestellt hat, die entfernt werden muss. Mercedes steht auf dem Standpunkt, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet werden, das KBA ist offenbar anderer Meinung.
Für die betroffenen Mercedes-Kunden bedeutet der Rückruf, dass ein Software-Update installiert werden muss. Welche Auswirkungen das Update auf den Motor hat, ist völlig ungewiss. „Es dürfte aber klar sein, dass die Fahrzeuge nach dem verpflichtenden Rückruf durch das KBA einen Sachmangel aufweisen und die Käufer daher einen Anspruch auf Nachbesserung haben. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder entstehen dadurch Folgemängel, können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Profitieren können die Mercedes-Kunden dabei auch aus den Erfahrungen aus dem VW-Abgasskandal. Hier hat sich die Rechtsprechung eindeutig verbraucherfreundlich entwickelt. Der BGH hatte Anfang des Jahres z.B. festgestellt, dass Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel aufweisen und die Kunden einen Anspruch auf Entschädigung haben. Das OLG Koblenz urteilte kürzlich, dass VW die Kunden durch Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Das Landgericht Stuttgart hat Anfang des Jahres festgestellt, dass es sich bei den Thermofenstern, die Mercedes bei vielen Modellen bei der Abgasreinigung verwendet, um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt und Mercedes deshalb in drei Fällen zu Schadensersatz verurteilt.
„Ähnlich wie im Abgasskandal Ansprüche gegen VW geltend gemacht und durchgesetzt werden können, ist dies auch bei Mercedes möglich. Die Forderungen können sich dabei gegen den Händler und / oder gegen den Hersteller richten“, so Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal. Ansprüche gegen den Händler müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neuwagen und einem Jahr bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden.