Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Krediten: BGH entscheidet zur Verjährung

Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen sind häufig nicht zulässig. Das hat der BGH mit zwei Urteilen bereits am 13. Mai 2014 entschieden (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Offen blieb noch die Frage der Verjährung. Bisher ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsprechung des BGH auf Kreditverträge, die seit 2011 abgeschlossen wurden, anwenden lässt. Am 28. Oktober wollen die Karlsruher Richter entscheiden, wann der Verjährungsbeginn bei Rückforderungseinsprüchen einsetzt.

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Die BGH-Urteile vom 13. Mai beziehen sich ausdrücklich auf vorgefertigte Klauseln zu Bearbeitungsgebühren in den Kreditverträgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen Bank und Kunden sind demnach durchaus zulässig. Dennoch hatten die Urteile durchaus wegweisenden Charakter. „Denn die Konsequenz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, dass etliche Verbraucher sich die Bearbeitungsgebühren von ihrer Bank zurückholen können“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Der Bundesgerichtshof hält Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig, da die Vergabe von Darlehen im ureigenen Interesse der Banken liege und die Kosten deshalb nicht auf die Verbraucher übertragen werden können. Lediglich Zinsen dürften für den Kredit erhoben werden.

Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren war lange Zeit umstritten, ehe der BGH hier für Klarheit zu Gunsten der Verbraucher gesorgt hat. Am 28. Oktober will der Bundesgerichtshof für noch mehr Klarheit sorgen und entscheiden, wann die Verjährung bei den Rückforderungsansprüchen der Bearbeitungsgebühren einsetzt. Cäsar-Preller: „Von dem Urteil hängt viel ab. Etliche Verbraucher könnten davon profitieren. Wer einen Kreditvertrag  2011 oder früher abgeschlossen hat, sollte aber zügig handeln und die Bearbeitungsgebühren zurück verlangen, ehe die Verjährung einsetzt.“

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

 

Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
 

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