Reisemangel wegen zu kleinem Hotelzimmer – Entschädigung

Urlaubszeit sollte bekanntlich die schönste Zeit im Jahr sein. Der Ärger über Reisemängel ist da natürlich vorprogrammiert. So erging es kürzlich einer Familie, die eine Suite buchte, die knapp 50 qm groß sein sollte. Als die Familie das Zimmer bezog, stellte sie allerdings fest, dass das Zimmer sehr klein wirkte. Kurzerhand holte sie ein Maßband aus dem Reisegepäck und begann mit der Vermessung. Dabei stellte sich heraus, dass die Größe des Zimmers tatsächlich nur knapp 30 qm betrug.

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Die erhobene Mängelrüge vor Ort stieß bei dem Reiseveranstalter jedoch auf taube Ohren. Ihnen wurde zwar ein größeres Zimmer angeboten, aber nur gegen Aufpreis. Hiergegen klagte nun die Familie, nachdem sie wieder zu Hause angekommen war. Das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil v. 01.12.2011, Az.: 2-24 S 66/11) verurteilte daraufhin den Reiseveranstalter auf anteilige Rückzahlung der Reisekosten.

Nach den Entscheidungsgründen war die Familie berechtigt gewesen, eigenmächtig ein größeres Zimmer gegen Aufpreis zu beziehen, um den „vertragsgemäßen Zustand“ herzustellen. Insofern liege eine Abhilfe nach § 651c III BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Nach dieser Norm kann der Reisende, wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe von Mängeln leistet, selbst für die Mängelabhilfe sorgen und dann Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Der Verbraucherschützer erklärt: „Es ist letztlich eine Selbstverständlichkeit, dass man auch das Zimmer erhält, für das man gezahlt hat und nicht vor Ort noch draufzahlen muss. Die Familie im Fall hat alles richtig gemacht. Wichtig ist, dass der Reisemangel dem Reiseveranstalter vor Ort angezeigt und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wird. Nur wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, darf der Reisende den Mangel selbst beseitigen und dann den Reiseveranstalter auf die entsprechenden Abhilfekosten in Anspruch nehmen.“

Mehr Informationen: Reiserecht

Autor: Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt

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