Ab dem 1. Mai 2014 gilt das neue Punktesystem. Mit der Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems müssen sich die Verkehrsteilnehmer auf einige wesentliche Änderungen einstellen. Statt wie bislang 18 gibt es nur noch 8 Punkte. Wer 8 Punkte in Flensburg gesammelt hat, verliert die Fahrerlaubnis. Allerdings werden auch nur noch sicherheitsgefährdende Verkehrsdelikte mit einem Punkteeintrag geahndet.
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Punkte, die vor der Reform ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden, werden ab dem 1. Mai entsprechend in das neue System umgerechnet:
1 – 3 Punkte alt (1 Punkt neu)
4 – 5 Punkte alt (2 Punkte neu)
6 – 7 Punkte alt (3 Punkte neu)
8 – 10 Punkte alt (4 Punkte neu)
11 – 13 Punkte alt (5 Punkte neu)
14 – 15 Punkte alt (6 Punkte neu)
16 – 17 Punkte alt (7 Punkte neu)
ab 18 Punkte alt (8 Punkte neu)
„Mit dem neuen Punktestand sind verschiedene Konsequenzen verbunden“, erklärt Günter Fenderl, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wer nach dem neuen System 1 – 3 Punkte hat, wird vorgemerkt. Rechtsanwalt Fenderl: „Die Vormerkung hat noch keine weiteren Auswirkungen. Der Betroffene wird lediglich für die Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt.“
Bei 4 – 5 Punkten erhält der Verkehrsteilnehmer allerdings schon eine gebührenpflichtige Ermahnung. Verbunden ist diese mit dem Hinweis, dass durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden kann. „Das ist allerdings nur einmal in fünf Jahren möglich. Eine weitere Möglichkeit zum Punkteabbau gibt es dann nicht mehr“, ergänzt Fachanwalt Fenderl. Bei 6 – 7 Punkten wird der Betroffene gebührenpflichtig verwarnt und ab 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrberechtigung kann frühestens nach sechs Monaten erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass er durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen hat, dass er wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Fenderl: „Allerdings ist der Entzug des Führerscheins nur dann möglich, wenn zuvor auch die Ermahnung und Verwarnung ausgesprochen wurden.“
Besonders in den Grenzbereichen kann die Umstellung des Punktesystems gravierende Folgen für den Kraftfahrer haben. Beispiel: Ein Verkehrsteilnehmer hat nach dem alten System 16 Punkte und würde nach einem erneuten Verkehrsverstoß einen Punkt erhalten, käme er auf 17 Punkte und könnte seinen Führerschein noch behalten. In dem neuen System hätte er aber bei 16 Punkten bereits sieben Punkte, so dass ein weiterer Punkt zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde.
„In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, dass Bußgeldverfahren zügig voranzutreiben, so dass der Eintrag noch vor dem 1. Mai erfolgt“, erklärt Fenderl. In anderen Fällen kann es hingegen klüger sein, das Bußgeldverfahren hinauszuzögern, damit es erst nach dem 1. Mai zum Punkteeintrag kommt. „Nach dem alten System führt jeder weitere Punkt zu einer Tilgungshemmung der anderen eingetragenen Punkte. Nach der Reform verjährt jedes Delikt für sich, d.h. ein neuer Punkt hat keinen Einfluss auf die Tilgung der anderen Punkte“, so Fenderl.
Mehr Informationen zum neuen Punktesystem im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.