Auf Grundstückseigentümer kommt in den nächsten Monaten im Rahmen der Reform der Grundsteuer eine Neubewertung, bzw. neue Bemessung der Einheitswerte zu. Diese Einheitswerte sind wichtig für den Fiskus, um z.B. die fällige Grundsteuer zu berechnen. Die Reform der Grundsteuer ist nötig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die bislang gültige Einheitsbewertung bei der Grundsteuer mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt: Die Einheitsbewertung führt zu einer massiven Ungleichbehandlung der Immobilienbesitzer und sei daher mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar und könne nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden, und der Gesetzgeber hatte darauf zu reagieren.
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Dem Gesetzgeber hatte demzufolge eine Reform der Grundsteuer auf die Beine zu stellen, bis Ende 2019 zu verabschieden und bis Ende 2024 umzusetzen.
Viel Zeit bleibt für die Neubewertung der Immobilien also nicht. Stress müssen sich Grundstücksbesitzer allerdings noch nicht machen. Doch bislang liegt die Bundesregierung im Zeitplan. Am 08.11.2019 wurde die Neuregelung der Grundsteuer verabschiedet. Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer soll aber erhalten bleiben.
Hier die Rahmendaten der anstehenden Reform:
- BVerfG erklärt Berechnung der Grundsteuer mit Urteil vom 10.04.2018 für verfassungswidrig (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).
- Reform der Grundsteuer wird am 08.11.2019 verabschiedet.
- Feststellungserklärung zur neuen Grundsteuer kann ab 01.07.2022 abgegeben werden.
- Neubewertung soll ab 2025 feststehen.
In den kommenden Monaten wird wahrscheinlich per Erlass die Abgabe eines Antrages auf Neubewertung von Grundstückseigentümern verlangt. Diese können die entsprechenden Unterlagen selbst einrichten, oder sich von erfahrenen Steuerberatern begleiten lassen. Weitere Informationen und kompetente Ansprechpartner finden betroffene Grundstückseigentümer auf www.kapitalschutz.de
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