Rechtliches zum Thema outlets.de

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Der Outletverkauf hat in Deutschland in den letzten Jahren einen regelrechten Boom erfahren. Bei der Eingabe des Begriffs Outlet oder Outlets in diversen Suchmaschinen stößt man sehr schnell auf die Seite www.outlets.de. Das Angebot dieses Unternehmens klingt zunächst sehr verlockend. Eine Anmeldung hat aber in der Regel zur Folge, dass Sie eine Rechnung bzw. Mahnung der IContent GmbH für die Nutzung der Website www.outlets.de erhalten.

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Vielfach wurde die Frage gestellt, wie man sich verhalten soll. Aus diesem Grund haben wir Frau Rechtsanwältin Katja Schulze (Rechtsanwälte Schulze & Greif) hierzu befragt und folgende Antwort erhalten:

Die Vorgehensweise der IContent GmbH entspricht der in den letzten Jahren gängigen Art zu Vertragsabschlüssen im Internet zu gelangen.

Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Vertragsabschlüssen über das Internet ein Widerrufsrecht (§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB) zu. Danach kann ein Verbraucher seine Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss führen sollte (hier die Anmeldung auf dem Internetportal www.outlets.de) innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vertragspartner schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ausweislich der Angaben auf der Seite www.outlets.de unter dem Link „Widerrufsrecht“bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Widerruf an die IContent GmbH als Betreiber der Seite zu richten. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt dabei erst, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per E-Mail) erhalten hat. Eine Widerrufsbelehrung, die nur ins Internet gestellt wird, dem jeweiligen Vertragspartner aber nicht bei oder nach Vertragsabschluss nochmals in Textform zur Verfügung gestellt wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Aufgrund der Gestaltung der Seite www.outlets.de kommt auch eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sowie unter Umständen wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Soweit Sie sich bei der Anmeldung in dem Glauben befunden haben, das Angebot sei kostenlos, lag ein rechtserheblicher Irrtum vor. In diesem Falle wäre grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB möglich. Darüber hinaus kommt unter Umständen auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht, da durch die Gestaltung der Internetseite der Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein kostenloses Angebot. Die Hinweise auf die entstehenden Kosten finden sich nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und am Rand der Anmeldemaske und sind nicht hervorgehoben. Sie können daher vom Verbraucher leicht übersehen werden.

Soweit Verbraucher eine Rechnung der IContent GmbH, empfiehlt sich schriftlich einen etwaigen Vertragsschluss gegenüber der IContent GmbH unter Hinweis auf die oben genannten Bestimmungen zu widerrufen. Vorsorglich kann in diesem Zusammenhang auch eine Anfechtung des Vertragsschlusses erklärt werden. Zu Beweiszwecken sollte ein solches Schreiben grundsätzlich per Einschreiben/Rückschein versandt werden. Nach unseren Erfahrungen mit derartigen Internetangeboten ist es jedoch in der Tat nicht auszuschließen, dass der wirksam und fristgemäß erklärte Widerruf von der Gegenseite ignoriert wird. In vielen Fällen wird versucht, die Verbraucher trotz eines wirksam erklärten Widerrufs weiterhin mit Rechnungen und Mahnungen, zum Teil von Inkassobüros oder Rechtsanwälten, zur Zahlung zu bewegen. Grundsätzlich müssen Sie nach einem wirksam erklärten Widerruf hierauf nicht mehr reagieren und können das ganze „aussitzen“. In vielen Fällen kann die „Mahnungsflut“ auch durch ein entsprechendes anwaltliches Aufforderungsschreiben beendet werden.

Auf jeden Fall sollten Sie reagieren, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte. Gegen diesen können Sie ebenfalls binnen einer Frist von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Der behauptete Zahlungsanspruch der Gegenseite müsste dann in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Erfahrungsgemäß haben die Anbieter solcher Internetangebote hieran jedoch in der Regel kein Interesse.

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Tomke Schwede

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