Wir leben in einem digital geprägten Zeitalter, aber dennoch gibt es klassische Werbeformen, die werbetreibende Unternehmen nicht außer Acht lassen sollten, um sich erfolgreich am Markt zu behaupten. So bildet beispielsweise die Verteilung von Prospekten laut Stefan Ebner, dem Geschäftsführer der prospega GmbH, einen „sicheren Anker in der Kommunikationsstrategie, um den Stürmen der zunehmenden medialen Überforderung der Verbraucher zu trotzen“. Bis zu 32 Millionen Privathaushalte können mit der Prospektwerbung angesprochen werden. Allerdings gibt es für die Werbetreibenden bei der Gestaltung von Flyern und Prospekten ein paar Punkte zu beachten, um in rechtlicher Hinsicht auf der sicheren Seite zu sein. Wir verraten, worauf es in dieser Hinsicht ankommt.
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Wann bestehen bei der Werbung mit Prospekten und Flyern Informationspflichten?
Dem §5 a UWG entsprechend ergeben sich Informationspflichten, sofern Dienstleistungen oder Produkte in einer solchen Art angeboten werden, dass ein Verbraucher daraus ein Geschäft abschließen kann. Sobald in einem Flyer oder Prospekt genügend Informationen zur Leistung oder zum Preis des Artikels oder der Dienstleistung vorhanden sind, sodass sich ein Verbraucher dazu veranlasst sehen könnte, sich für den Erwerb oder die Buchung zu entscheiden, besteht demnach eine Informationspflicht. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei einer reinen Imagewerbung ohne jeglichen Inhalt keine Informationspflicht besteht.
Welchen Umfang hat die Informationspflicht?
Die Informationspflicht umfasst dabei verschiedene Punkte, die wir im Folgenden genauer erläutern.
1. Wesentliche Merkmale der Dienstleistung oder des Produkts
Alle wesentlichen Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung müssen in dem Flyer oder Prospekt angegeben werden. Insbesondere Informationen, die die Kauf- oder Buchungsentscheidung des Verbrauchers beeinflussen können, sind dabei wichtig. Das gilt zum Beispiel für die Verfügbarkeit der Produkte, die Ausführung, die Art, die Vorteile, die Risiken, den Zeitpunkt der Herstellung, die Zusammensetzung, die Menge und die Beschaffenheit.
2. Vollständiges Impressum
Das Thema Impressum spielt für Unternehmen immer wieder eine wichtige Rolle. Dabei ist es egal, ob es sich um das Impressum für die Facebook-Fanpage, für das XING-Profil oder für die Website handelt. Einige Unternehmen wissen jedoch trotzdem nicht, dass ein vollständiges Impressum auch bei der Flyer- und Prospektgestaltung Pflicht ist. Es muss die Identität und die Adresse des Unternehmers vollständig enthalten. Dabei ist auch die Angabe der Rechtsform der Firma zwingend notwendig. In puncto Impressum im Prospekt sollten Werbetreibende außerdem auf folgende Aspekte achten:
- Es ist nicht ausreichend, wenn die im Prospekt fehlenden Angaben zum Impressum durch den Besuch einer Website oder des Geschäftslokals eingeholt werden können, denn das kann dem Verbraucher einem Gerichtsurteil zufolge nicht zugemutet werden
- Einzelunternehmer dürfen sich im Impressum nicht „Geschäftsführer“ nennen, denn dadurch würde der Unternehmer den Verbraucher über die Unternehmensgröße täuschen
- Es ist außerdem ungenügend, nur Angaben zur Filiale eines Unternehmens zu machen, weil sich daraus nicht ergibt, wer der Inhaber des Betriebs ist
- Auch die alleinige Angabe des Konzernnamens oder Logos ist nicht ausreichend
Letzteres gilt auch dann, wenn das Unternehmen in ganz Deutschland bekannt sein sollte.
3. Preis
Zudem muss der Endpreis angegeben werden. Sofern der Preis wegen der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung nicht im Voraus berechenbar ist, muss über die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls über sämtliche zusätzlichen Liefer-, Zustell- und Frachtkosten informiert werden. Sollten Zusatzkosten nicht vorab berechnet werden können, muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass Extrakosten entstehen können.
4. Bedeutende Vertragsbedingungen
Zu guter Letzt müssen Unternehmen die genauen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen nennen. Außerdem muss erläutert werden, wie mit Beschwerden umgegangen wird, wenn zum Beispiel Gewährleistungsrechte bedeutend erschwert werden. Darüber hinaus muss angegeben werden, dass ein Recht zum Widerruf oder Rücktritt besteht. Dazu gehört auch, dass die Rechtsfolgen bei der Nutzung des Widerrufsrechts dargestellt werden.