Rechte und Hinweise für Verbraucher beim Kauf und Umtausch von Verbrauchsgütern

Wissenswertes zum Thema Gewährleistung

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Wenn neuwertige Geräte nicht mehr funktionieren, haben Verbraucher bestimmte Rechte, auf die sie sich beziehen können. Grundsätzlich gilt: Der Händler, bei dem das Produkt erworben wurde, muss ein defektes Gerät bis zwei Jahre nach dem Kauf reparieren oder austauschen (näheres hier). Für gebrauchte Produkte kann eine kürzere Haftungsdauer vereinbart werden, diese darf ein Jahr aber nicht unterschreiten. In diesen Fällen greift die Gewährleistung beim Kauf von Verbrauchsgütern. Diese ist in Deutschland gesetzlich geregelt.

Wenn bei einem Gerät ein Mangel festgestellt wird, kann der Verbraucher vom Vertragspartner eine Nacherfüllung nach § 437 BGB verlangen. Dies bedeutet die Reparatur der Sache oder eine Ersatzlieferung, wie hier nachzulesen. Der Umtausch muss für den Verbraucher kostenlos sein, d.h. der Verkäufer hat die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Kosten wie beispielsweise Transport-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen. Wird dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung ein funktionierendes Produkt geliefert, kann der Verkäufer die Rückgabe der mangelhaften Ware fordern. Die Ansprüche seitens des Verbrauchers auf Nacherfüllung greifen nicht bei einem unverhältnismäßig hohen Aufwand oder bei unverhältnismäßig hohen Kosten. In diesen Fällen haben Konsumenten das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder sich vom Kaufvertrag zu lösen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Verkäufer den Austausch oder die Reparatur der Ware von Anfang an verweigert oder wenn eine Nachbesserung seitens des Verkäufers erfolglos war und weiterhin Mängel auftreten

Diese Gewährleistungsansprüche gelten auch für reduzierte Waren. Einzige Ausnahme: Die Ware wurde von Anfang an wegen eines klar aufgeführten Mangels als zweite Wahl, Ware zweiter Klasse etc. ausgewiesen.

Wichtige Einschränkung bei der Gewährleistung

Bei der Gewährleistung gibt es eine zeitliche Einschränkung, die es zu beachten gilt: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Kaufdatum auf, ist davon auszugehen, dass die Ware von Anfang an einen Schaden hatte. Die oben erwähnten Rechtsansprüche gelten dann umfassend. Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich die Beweislast um. Der Käufer muss dann nachweisen, dass das Gerät von Beginn an defekt war. Dies ist im Einzelfall schwierig nachzuweisen, zudem stellen sich viele Verkäufer quer. Häufig ist ein unabhängiges Gutachten nötig, um den Nachweis liefern zu können.

Wer ist der Ansprechpartner im Falle einer Gewährleistung?

Zuständig für die Gewährleistung und somit Ansprechpartner für den Verbraucher, ist immer der Endverkäufer – d.h. das Geschäft oder der Online-Händler. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ware in einem mangelhaften Zustand vom Lieferanten oder Hersteller geliefert wurde. Der Verkäufer kann dann entsprechend der Vertragskette bei den Lieferanten seine Ansprüche geltend machen. Verbraucher sollten sich also nicht vom Verkäufer abwimmeln und an Dritte verweisen lassen, sondern können darauf bestehen, dass der Verkäufer für die Rechte des Kunden im Falle einer Gewährleistung einsteht. Wenn ein Verkäufer die Gewährleistung verweigert und auf die Zuständigkeit des Herstellers verweist, kann dies für den Verbraucher zu Problemen führen, da Herstellergarantieren freiwillig und häufig an viele Bedingungen geknüpft sind. Bei der Gewährleistung hingegen handelt es sich, wie bereits erwähnt, um einen gesetzlichen Anspruch.

Nur der Endverkäufer ist also Vertragspartner des privaten Verbrauchers. Dies gilt auch für Vermittler von Angeboten im Internet, wie preis24.de für den Erwerb von Smartphones beschreibt. Unter der Rubrik häufigste Fragen heißt es bei der Frage nach dem Vertragspartner: Hinsichtlich eines Mobilfunkvertrags ist immer der ausgewählte Provider der Vertrags- und Ansprechpartner. Hat sich ein Verbraucher für den Kauf eines Mobiltelefons unabhängig vom Handyvertrag entschieden, ist der Lieferant des jeweiligen Geräts der Ansprechpartner für den Konsumenten. Bei Bestellungen von Produkten übers Internet, per Email, Telefon, Brief oder Fax gibt es eine Besonderheit zu beachten. Falls das Gerät innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem Kaufdatum nicht mehr funktioniert, kann vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden. Dies gilt auch für einwandfreie Geräte und kann ohne Begründung angewandt werden.

BGB_Gesetzeskommentare

Das Gewährleistungsrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten.

 

Für die Abgabe eines Gerätes direkt im Geschäft sollte sich der Kunde eine schriftliche Bestätigung geben lassen. Des Weiteren ist das Vereinbaren einer Frist für die Reparatur oder das Austauschen des Gerätes zu empfehlen. Hier gibt es keine gesetzlich vorgegebene Frist, angemessen und üblich sind zwei Wochen. Das Vereinbaren einer Frist ist sinnvoll, da sich die Reklamation zu einer langfristigen Angelegenheit entwickeln und es vorkommen kann, dass die Ansprüche gegen den Verkäufer bis dahin verjähren. Ein ausgetauschtes Gerät muss direkt beim ersten Einsatz funktionieren. Anders sieht die Rechtslage bei der Reparatur aus: Der Verkäufer hat zweimal die Möglichkeit, den Mangel zu beheben. Besteht dieser nach der zweiten Reparatur weiterhin, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Nach Rückgabe des Gerätes erhält er sein Geld zurück.

Verfällt die Gewährleistung beim Abschluss einer Garantie?

Beim Neuerwerb von Geräten ist es heutzutage üblich, dass eine Garantie angeboten wird. Diese stammt in der Regel vom Hersteller. Entscheidet sich ein Verbraucher für den Abschluss einer Garantie, bedeutet das jedoch nicht, dass keine gesetzlichen Ansprüche auf Gewährleistung bestehen, wie eu-verbraucher.de erklärt. Vielmehr kann der Konsument dann auswählen, ob er sich auf die Rechte aus dem Garantieversprechen oder auf die Gewährleistungsrechte beruft.

Unterschiede bestehen ebenfalls zwischen den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und einer vom Verkäufer angebotenen Garantie oder ein vom Verkäufer eingeräumtes Umtauschrecht. Die gesetzlichen Rechte gelten auch unabhängig von diesen eingeräumten Rechten.

Laptop und Smartphone

Bei elektronisch hochwertigen Geräten ist eine Geräteversicherung sinnvoll.

 

Geräteversicherung geht über Gewährleistung und Garantie hinaus

Im hektischen Alltag können im Umgang mit Produkten Schäden durch Fahrlässigkeit oder durch Fremdeinwirkung entstehen. In diesem Fall greift weder die Gewährleistung, noch die Garantie. Ein Schaden kann dann nur bei einer Versicherung geltend gemacht werden. Zu den häufigsten Schäden zählen Sturz-, Fall- und Feuchtigkeitsschäden sowie Diebstahl. Gerade bei elektronisch hochwertigen Geräten kann sich eine Geräteversicherung, die über Gewährleistung und Garantie hinausgeht, lohnen. Hier empfiehlt sich ein Vergleich der verschiedenen Anbieter.

Bildquellen:

Bild 1: commons.wikimedia.org © Gnom (CC BY-SA 3.0)

Bild 2: pixabay.com © wilofcom (CC0 1.0)

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