Websites mit Preisangaben nur im klein gedruckten Text sind unzulässig, weil sie irreführend sind. Das Handelsgericht Wien bestätigt nun die Rechtsansicht der Arbeiterkammer (AK). Wer im Internet kostenpflichtige Dienste anbietet, muss den Preis klar und deutlich angeben und darf ihn nicht verstecken.
Die AK hatte Anfang 2009 eine Klage gegen die einschlägig bekannten Gebrüder Schmidtlein aus Deutschland und deren Nachfolger Redcio OHG eingebracht, die etwa Hausaufgaben oder Bastelanleitungen anboten. Das Urteil ist rechtskräftig.
Internetseiten sind irreführend und rechtswidrig, wenn sie die Preisangaben nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Fließtext enthalten, heißt es im Urteil. Grundlegende Vertragsbestimmungen wie Preis, Leistung und Bedingungen des Rücktrittsrechtes müssen in deutlicher und verständlicher Form dem Konsumenten übermittelt werden. „Das bedeutet, eine E-Mail mit den Daten muss vor Vertragsabschluss extra an den Verbraucher gehen“, sagt AK-Konsumentenschützer Robert Mödlhammer.
Die Anbieter boten auf mehreren Webseiten etwa scheinbar kostenlose Liedertexte, Bastelanleitungen oder Hausaufgaben an. „Sie warben zwar nicht explizit mit gratis, aber die Konsumenten konnten davon ausgehen. Es war für sie keinesfalls erkennbar, dass sich die Dienste als Kostenfallen entpuppen“, so Mödlhammer. „Selbst geübte Surfer übersehen die geschickt platzierten Preisangaben. Wer einmal seine Daten abgesendet hat, sitzt auch schon in der Falle und wird zur Kassa gebeten.“
Wer nicht zahlt, dem wird sofort mit Mehrkosten, Anwaltschreiben und Gerichtskosten und Strafanzeigen gedroht. „Das schüchtert sicher viele ein und sie zahlen“, sagt Mödlhammer. Aber selbst wer aus Verunsicherung bezahlt, hat nichts bereinigt. Denn ein Jahr später geht es wieder von vorne los, weil es sich oft um Abodienste für zwei Jahre handelt. „Unseriöse Anbieter machen so schnelles Geld, die Webadressen und Anbieter ändern sich laufend oder es wird plötzlich auf andere Seiten umgeleitet“, weiß Mödlhammer.
Quelle:ORF