Nun ist es raus, und vielen wird das nicht gefallen und auch facebook gefällt es nicht wirklich: Nutzer müssen ihren Klarnamen zwar gegenüber facebook angeben. Anschließend können sie dann aber ein Pseudonym verwenden und sich in der Öffentlichkeit vernebeln – so urteilt aktuell der BGH. Wegen einer Gesetzesänderung gilt das nur für ältere Fälle. Trotzdem ist es es Wink zum Thema Zukunft der Pseudonyme: Ja, man darf, aber wenn es wirklich hart auf hart kommt, gibt es Wege, die Verbindung zum Klarnamen zu schlagen. Wie das in Zukunft aussieht, bleibt aber vom Urteil nicht berührt.
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Allerdings gilt das Urteil nur für ältere mit facebook geschlossene Verträge. Nachdem es eine diesbezügliche Gesetzesänderung gegeben hatte, ist die aktuelle BGH-Entscheidung nicht mehr wirklich relevant.
Die im Mai 2018 als EU-Datenschutzgrundverordnung eingeführten Neuregelungen stellen die vom BGH geführte Diskussion in ein „historisches“ Licht, denn die Entscheidung, ob die Klarnamenpflicht auch unter dem Dach der neuen Datenschutzverordnung gilt, muss noch geklärt werden. In der EU-Datenschutzgrundverordnung ist nichts zu einer Klarnamenpflicht oder zur Verwendung von Pseudonymen geregelt. Demnach kommentiert facebook die BGH-Entscheidung als „auf einer überholten Rechtslage „basierend.