Pseudonyme bei facebook

Nun ist es raus, und vielen wird das nicht gefallen und auch facebook gefällt es nicht wirklich: Nutzer müssen ihren Klarnamen zwar gegenüber facebook angeben. Anschließend können sie dann aber ein Pseudonym verwenden und sich in der Öffentlichkeit vernebeln – so urteilt aktuell der BGH. Wegen einer Gesetzesänderung gilt das nur für ältere Fälle. Trotzdem ist es es Wink zum Thema Zukunft der Pseudonyme: Ja, man darf, aber wenn es wirklich hart auf hart kommt, gibt es Wege, die Verbindung zum Klarnamen zu schlagen. Wie das in Zukunft aussieht, bleibt aber vom Urteil nicht berührt.

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Geklagt hatten zwei Facebook-Nutzer. Sie hatten sich mit einem falschen Namen, einem Pseudonym, bei der Plattform angemeldet. Anschließend sperrte facebook  die Konten mit Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen sich jeder Nutzer mit seinem richtigen Namen anmelden muss oder mit dem Namen, den er auch im täglichen Leben verwendet. Vielfach verweigern Faceboook-Aktivisten die Angabe ihres Klarnamens, um einen Shitstorm zu vermeiden oder wegen unter Umständen unangenehmen Real-Life-Kontakten am Arbeitsplatz, in der Familie oder im Freundeskreis. Arbeitgeber durchsuchen heutzutage Profile in sozialen Medien, um Bewerber auszuwählen oder weitere Informationen zu gewinnen, z.B. zu den Themen sexuelle Präferenz oder Sucht-Gewohnheiten.Gewerbetreibende versuchen mit Phantasienamen bei der Meinungsäußerung auf negative Business-Effekte zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab den beiden Klägern nun Recht. Sie müssten auch mit Pseudonymen, also Fantasienamen, auftreten können, so Kai Hamdorf, Presserichter des BGH: „Der Bundesgerichtshof hat heute gesagt, dass es den Anbietern nicht zumutbar wäre, den wahren Namen nicht zu kennen im Innenverhältnis zu ihren jeweiligen Nutzern“, so Hamdorf. „Sehr wohl ist es ihnen aber zumutbar, im Außenverhältnis die Verwendung eines Pseudonyms zu ermöglichen.“

Allerdings gilt das Urteil nur für ältere mit facebook geschlossene Verträge. Nachdem es eine diesbezügliche Gesetzesänderung gegeben hatte, ist die aktuelle BGH-Entscheidung nicht mehr wirklich relevant.

Die im Mai 2018 als EU-Datenschutzgrundverordnung eingeführten Neuregelungen stellen die vom BGH geführte Diskussion in ein „historisches“ Licht, denn die Entscheidung, ob die Klarnamenpflicht auch unter dem Dach der neuen Datenschutzverordnung gilt, muss noch geklärt werden.  In der EU-Datenschutzgrundverordnung ist nichts zu einer Klarnamenpflicht oder zur Verwendung von Pseudonymen geregelt. Demnach kommentiert facebook die BGH-Entscheidung als „auf einer überholten Rechtslage „basierend.

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