Nun ist es raus, und vielen wird das nicht gefallen und auch facebook gefĂ€llt es nicht wirklich: Nutzer mĂŒssen ihren Klarnamen zwar gegenĂŒber facebook angeben. AnschlieĂend können sie dann aber ein Pseudonym verwenden und sich in der Ăffentlichkeit vernebeln – so urteilt aktuell der BGH. Wegen einer GesetzesĂ€nderung gilt das nur fĂŒr Ă€ltere FĂ€lle. Trotzdem ist es es Wink zum Thema Zukunft der Pseudonyme: Ja, man darf, aber wenn es wirklich hart auf hart kommt, gibt es Wege, die Verbindung zum Klarnamen zu schlagen. Wie das in Zukunft aussieht, bleibt aber vom Urteil nicht berĂŒhrt.
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Allerdings gilt das Urteil nur fĂŒr Ă€ltere mit facebook geschlossene VertrĂ€ge. Nachdem es eine diesbezĂŒgliche GesetzesĂ€nderung gegeben hatte, ist die aktuelle BGH-Entscheidung nicht mehr wirklich relevant.
Die im Mai 2018 als EU-Datenschutzgrundverordnung eingefĂŒhrten Neuregelungen stellen die vom BGH gefĂŒhrte Diskussion in ein „historisches“ Licht, denn die Entscheidung, ob die Klarnamenpflicht auch unter dem Dach der neuen Datenschutzverordnung gilt, muss noch geklĂ€rt werden. In der EU-Datenschutzgrundverordnung ist nichts zu einer Klarnamenpflicht oder zur Verwendung von Pseudonymen geregelt. Demnach kommentiert facebook die BGH-Entscheidung als „auf einer ĂŒberholten Rechtslage „basierend.