Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 23. April 2014 die PSD Bank Westfalen-Lippe eG zu Schadensersatz in Höhe von rund 194.000 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Das Landgericht folgte der Argumentation von Hahn Rechtsanwälte, die den Kläger vertreten haben, dass die Bank keine ordnungsgemäße Anlageberatung durchgeführt habe. Der Kläger hatte sich auf Anraten der Bank im Jahre 2007 mit seinem gesamten Vermögen an fünf verschiedenen geschlossenen Fonds beteiligt (Rothmann & Cie. TrustFonds UK 2, Garbe Logimac Fonds Nr. 2, König & Cie. US Real Estate Opportunity, BAC Life Trust Sechs, König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I) und dabei insgesamt rund 210.000 Euro investiert.
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Das Landgericht sah darin keine anlegergerechte Beratung: Die Bank hätte dem Kläger nicht ausschließlich geschlossene Beteiligungen empfehlen dürfen, da hiermit ein Totalverlustrisiko verbunden sei. Eine solche Depotzusammenstellung wäre selbst für den Fall, dass der Kläger eine höhere Rendite gewünscht hätte, nicht anlegergerecht. Auch ein risikobereiter Anleger sei dahingehend zu beraten, dass bei einem Anlagebetrag von 210.000 Euro eine Risikostreuung vorgenommen werden sollte. Zudem nahm das Gericht eine Pflichtverletzung wegen verschwiegener Rückver-gütungen an. Unstreitig hatte die beklagte PSD Bank Provisionen zwischen 8 und 15 Prozent erhalten. Nach der Aussage des Anlageberaters hatte dieser jedoch allenfalls darüber aufgeklärt, dass die Bank das Agio erhalte. Hierbei handelte es sich um eine Falschinformation. „Das Landgericht verneinte zutreffend auch die Frage der Verjährung“, so Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Vielfach wird von den Anlageberatern im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt, sie hätten zumindest darauf hingewiesen, dass die Bank als Provision das Agio bekomme. Wird das Agio als aus-schließliche Provision dargestellt, liegt regelmäßig eine Falschinformation vor.
„In diesem Fall“, so Brockmann weiter, „greift die Verjährungseinrede nicht. Da der An-leger davon ausgehen musste, dass lediglich das Agio an die Bank zurückfließt, nicht jedoch mehr, liegt keine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers vor.“