Das Oberlandesgericht Schleswig hat ein interessantes Urteil gefällt und untersagt der PROKON Unternehmensgruppe, die von ihr herausgegebenen Genussrechte als sichere und flexible Kapitalanlage zu bewerben, da es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig um irreführende Werbung handelt. Interessant umso mehr, als dass Prokon einen großen Aufwand treibt, bzw. getrieben hat, um diese Info mit Fernsehsendungen, Flyern, Briefsendungen etc. an zukünftige Anleger zu bringen.
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Die PROKON Unternehmensgruppe betreibt erheblichen medialen Aufwand, um die Genussrechte der Unternehmensgruppe im besten Licht zu präsentieren. Aussage: Investieren Sie in umweltfreundliche Energiegewinnung, leisten Sie etwas für die Umwelt und sichern Sie noch den Lebensabend damit ab. Da aber eben diese Sicherheit der versprochenen Kapitalanlage nicht gewährleistet ist, untersagte das Gericht der PROKON UNternehmensgruppe, weiterhin mit dieser Aussage Kunden zu akquirieren. Bei dieser Werbung handele es sich um irreführende Werbung.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte geklagt und u.a. verlangt, dass die PROKON Unternehmensgruppe es unterlässt, die beanstandeten Werbeaussagen zu verbreiten. Die PROKON Genussrechte dürfen nicht mehr mit der Sicherheit eines Sparbuchs verglichen werden. Bei Genussrechten handelt es sich um eine Beteiligung an den Gewinnen einer bestimmten Gesellschaft. Die Gesellschaft könne aber Insolvenz anmelden und die Einlagen der Anleger sind dann ebenfalls von der Insolvenz betroffen. Dies kann zu Verlusten auf Seiten der Anleger führen, weswegen Genussrechte nicht so sicher wie ein Sparbuch sind, befand das OLG. Fachanwalt Dr. Stoll: „Bei Sparbüchern sind die Anleger bei einer Bankeninsolvenz durch das Einlagensicherungssystem bis zu einem Betrag von 100.000 Euro je Anleger geschützt.“