Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart zur Sache „www.kanzlei-seiten.de“ hat zumindest Klarheit geschaffen, auch wenn viele Betroffene der Meinung sind, dass dies nicht letzter Stand der Rechtsprechung sein kann. Das – noch nicht rechtskräftige – Urteil betrifft die Impressumspflicht auf Internetseiten, die so genannte „Profile“ für besondere User vorhalten.
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XING ist zum Beispiel so ein Dienst. Wer hier als Selbständiger ein Profil unterhält oder eine Unternehmensseite und sich nicht um eine eindeutige Anbieterkennzeichnung kümmert, der gerät schnell in Gefahr, abgemahnt zu werden.
Ein Anwalt aus Esslingen hatte eine Abmahnung kassiert, weil er auf www.kanzlei-seiten.de ein Profil unterhielt, ohne in Gänze den Anforderungen des Telemediengesetzes zu entsprechen. Der Anwalt ignorierte die Abmahnung, verzichtete auf die Unterlassungserklärung und ließ es darauf ankommen. Die Sache ging vor Gericht.
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Abmahners und ließ auch das Argument des „Rechtsmissbrauchs“ wegen massenhaft versendeter Abmahnungen nicht gelten. Man war der Meinung, dass der Anbieter eigener Inhalte – z.B. von Texten zu Abmahnungen – auch eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müsse. Für diesen „Dienst“ sei das Portal-Impressum nicht aussagekräftig genug. Rechtsmissbräuchlich seien die Abmahnungen auch nicht, weil allein das Argument, dass es viele Verstöße gibt, nicht ausschließen dürfe, dass Mitbewerber mit Abmahnungen dagegen vorgehen.
LG Stuttgart, AZ 11 072/14.